RS Vfgh 2021/12/15 E3375/2021

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigter betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit der sich aus den Länderberichten ergebenen Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz und mangelnde Auseinandersetzung mit dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht in seiner Entscheidung davon aus, dass im Gouvernement Kirkuk, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, "nicht mehr von der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch die Milizen des Islamischen Staates" ausgegangen werden könne. Zur Sicherheitslage in Kirkuk werden in der angefochtenen Entscheidung unterschiedliche Länderberichte, ua das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Irak" (Mai 2020) und eine "Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage im Distrikt Dibis, Gouvernement Kirkuk und Sicherheitslage in Erbil" (Dezember 2020) herangezogen. Vor dem Hintergrund dieser in das Verfahren eingeführten Länderinformationen kann dem BVwG nicht gefolgt werden, wenn es das Gouvernement Kirkuk für eine Rückkehr des Beschwerdeführers als hinreichend sicher erachtet.

Das BVwG hat in seiner Entscheidung somit die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer aktenwidrig beurteilt und sich in der Folge auch nicht mit dem allfälligen Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinandergesetzt. Die Entscheidung des BVwG erweist sich im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK schon aus diesem Grund als verfassungswidrig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3375.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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