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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §31 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0053/74 E 13. März 1974 VwSlg 8573 A/1974 RS 1Stammrechtssatz
Wenn die Behörde den Antrag auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung einer Geldstrafe innerhalb der in § 31 Abs 3 VStG 1950 genannten Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingebracht hat, dann ist diese Frist gewahrt, es sei denn, daß die Behörde selbst durch eigene Verfügung im Sinne des § 53 Abs 2 VStG 1950 in den Lauf des gerichtlichen Exekutionsverfahrens eingreift (Hinweis auf E vom 4.12.1958, Zl. 1264/57).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030066.X01Im RIS seit
21.02.2022Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022