RS Vwgh 1983/4/20 83/03/0066

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Veröffentlicht am 20.04.1983
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Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
83/03/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0053/74 E 13. März 1974 VwSlg 8573 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Behörde den Antrag auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung einer Geldstrafe innerhalb der in § 31 Abs 3 VStG 1950 genannten Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingebracht hat, dann ist diese Frist gewahrt, es sei denn, daß die Behörde selbst durch eigene Verfügung im Sinne des § 53 Abs 2 VStG 1950 in den Lauf des gerichtlichen Exekutionsverfahrens eingreift (Hinweis auf E vom 4.12.1958, Zl. 1264/57).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983030066.X01

Im RIS seit

21.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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