Index
Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §31 Abs3Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Varga, über die Beschwerde der ED in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Hanke, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, Oberer Stadtplatz 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1983, Zl. VerkR-17.054/1-1982-II/G, betreffend Vollstreckungsverfahren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der Ausfertigung des der Beschwerde angeschlossenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1983 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1981 wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer von ihr am 18. April 1978 begangenen Übertretung - des Kraftfahrgesetzes 1967 - eine Geldstrafe von S 2.500,-- verhängt und die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz mit insgesamt S 500,-- bestimmt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen und mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 28. Jänner 1983 wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich der Antrag der Beschwerdeführerin, das gegen sie eingeleitete Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der mit dem erwähnten Bescheid vom 31. März 1981 verhängten Geldstrafe einschließlich der Verfahrenskosten wegen Verjährung einzustellen, gemäß § 3 Abs. 2 VVG 1950 abgewiesen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, die Beschwerdeführerin wende ein, daß vor dem 18. April 1981 keine Vollstreckungshandlung eines Gerichtes - außer der Erlassung des „Bescheides“ im Wege eines Stampiglienaufdruckes - stattgefunden habe. Die Stellung eines Antrages an das Exekutionsgericht sei sicherlich keine tatsächliche Vollstreckung. Es sei ihr weder ein Bescheid zugestellt worden noch sei ein Vollstreckungsorgan tatsächlich tätig geworden oder bei ihr erschienen. Die rein innerbüroliche Handlung der Behörde oder des Gerichtes dürfe keinen Einfluß auf die strenge Verfallsfrist des Gesetzes haben. Dem sei entgegenzuhalten - so wurde in der Begründung weiter dargelegt - daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frist des § 31 Abs. 3 VStG 1950 gewahrt sei, wenn die Behörde den Antrag auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung einer Geldstrafe innerhalb dieser Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingebracht habe. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Vollstreckungsbehörde habe durch den Antrag an das Bezirksgericht Weyer/Enns vom 2. April 1981 welcher nach Zustellung des zu vollstreckenden Bescheides des Landeshauptmannes vom 31. März 1981 abgesandt worden und beim Bezirksgericht Weyer am 14. April 1981 eingelangt sei, vor Ablauf der Verjährungsfrist alles in ihrer Macht Gestandene getan, um die Vollstreckung herbeizuführen, sodaß die Vollstreckungsfrist unterbrochen worden sei. Außerdem sei die Exekutionsbewilligung am 14. April 1981 und somit ebenfalls vor Ablauf der Verjährungsfrist erteilt worden. Die Mitteilung des Bezirksgerichtes Weyer über die Bewilligung dieser Exekution vom 14. April 1981 sei am 15. April 1981 bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt. Auf den weiteren Ablauf des Exekutionsverfahrens habe die Bezirkshauptmannschaft keinen Einfluß mehr gehabt, so daß durch das weitere Exekutionsverfahren eine Verjährung nach § 31 Abs. 3 VStG 1950 nicht mehr habe eintreten können.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hält den Standpunkt der belangten Behörde, daß die Absendung des Exekutionsantrages bereits genüge, um den „tatsächlichen Vollzug“ der Strafe durchzuführen und damit die Verjährung unterbrochen sei, für rechtswidrig. Wenn das Wort „tatsächlicher Vollzug“ irgendeinen Sinn haben solle, dann könne nicht die Übersendung irgendeines Schriftstückes an das Gericht durch die Post der maßgebliche Zeitpunkt sein. Im echten Sinne des Wortes sei eine tatsächliche Durchführung eines Vollzuges jedenfalls nur mit dem faktischen Versuch eines Vollstreckungsorganes zur Durchführung der aufgetragenen Vollstreckungsmaßnahmen tatsächlicher Vollzug. Eine derartige Handlung sei aber bei Gericht bis 18. April 1981 nicht gesetzt worden. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die belangte Behörde die faktischen Vorgänge beim Bezirksgericht Weyer nicht erörtert und beleuchtet habe. Es sei merkwürdig, daß von einem Antrag an das Gericht vom 2. April 1981 gesprochen werde, zu einem Zeitpunkt also, als die Berufungsentscheidung offenbar noch nicht einmal bei der Erstbehörde, geschweige denn bei ihr eingelangt gewesen sei.
Nach den von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde in der Begründung däs angefochtenen Bescheides steht fest, daß von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land ein Antrag an das Bezirksgericht Weyer auf Bewilligung der Exekution gestellt wurde, der nach Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 31. März 1981 abgesandt wurde und beim Gericht am 14. April 1981 einlangte. Bei diesem Sachverhalt ist nicht zuerkennen, in welchem Recht die Beschwerdeführerin dadurch verletzt worden sein sollte, daß sich die belangte Behörde darüber hinaus nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt hat, daß der Antrag auf Exekutionsbewilligung mit 2. April 1981 datiert war, ganz abgesehen davon, daß die Annahme der Beschwerdeführerin, zu diesem Zeitpunkte sei der Bescheid des Landeshauptmannes vom 31. März 1981 bei der Bezirkshauptmannschaft noch nicht eingelangt gewesen, eine bloße Vermutung darstellt. Die Verfahrensrüge ist daher nicht berechtigt.
Gemäß § 31 Abs. 3 VStG 1950 darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt - der Tatzeit - drei Jahre verstrichen sind. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit den Beschwerdeausführungen ist davon auszugehen, daß das Bezirksgericht die beantragte Exekution noch vor Ablauf der im § 31 Abs. 3 VStG 1950 angeführten Frist, und zwar am 14. April 1981, bewilligte und die Mitteilung hierüber am darauffolgenden Tag, dem 15. April 1981, bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land einlangte. Damit aber ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frist des § 31 Abs. 3 VStG 1950 gewahrt. (Vgl. die bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Erkenntnisse, vor allem das vom 13. März 1974, Zl. 53/74, ferner aber auch Erkenntnis vom 1. Dezember 1982, Zl. 82/03/0033, 0034; auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird hingewiesen.) Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich - auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen - nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzusehen. Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit haftet sohin dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht an.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin, behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens machte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
Wien, am 20. April 1983
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030066.X00Im RIS seit
21.02.2022Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022