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GerichtsgebührenNorm
EGVG Art2Beachte
Rechtssatz
Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben. Von ihnen sind allerdings die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung bei Bestimmung der Zeugengebühr zu beachten. Wie weit im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Zeugengebühr Belehrungspflichten der Behörde bestehen, ist nicht dem AVG, sondern § 19 Abs 3 GebAG zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985170165.X01Im RIS seit
21.02.2022Zuletzt aktualisiert am
22.02.2022