RS Vwgh 1986/3/14 85/17/0165

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Veröffentlicht am 14.03.1986
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Index

Gerichtsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art2
GebAG 1975 §19 Abs3

Beachte


Besprechung in:
AnwBl 1987/3, S 132;

Rechtssatz

Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben. Von ihnen sind allerdings die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung bei Bestimmung der Zeugengebühr zu beachten. Wie weit im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Zeugengebühr Belehrungspflichten der Behörde bestehen, ist nicht dem AVG, sondern § 19 Abs 3 GebAG zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985170165.X01

Im RIS seit

21.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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