TE Vwgh Beschluss 2022/1/24 Ra 2022/02/0004

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Veröffentlicht am 24.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §52 lita Z10a
StVO 1960 §99 Abs2e
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des U in S, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Domgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. Oktober 2021, LVwG 30.7-2944/2019-20, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber einer näher ausgeführten Geschwindigkeitsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO schuldig erachtet. Er habe an einem näher bezeichneten Tatort und zu einer näher genannten Tatzeit als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW die durch Straßenverkehrszeichen in diesem außerhalb des Ortgebietes liegenden Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 63 km/h - bei bereits erfolgtem Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz zu seinen Gunsten - überschritten. Gemäß § 99 Abs. 2e StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von € 310,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 3 Stunden) verhängt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision führt der Revisionswerber aus, das Verwaltungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.11.2008, 2008/02/0231, mwN) abgewichen, als das Verwaltungsgericht sein „Vorbringen dahingehend, dass die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund des nicht eingehaltenen Abstandes zu vorherigen Beschilderungen sowie zu jener Stelle, für die die Geschwindigkeitsbeschränkung gelten soll, nicht behandelt [habe]“. Es sei der ständigen Rechtsprechung zudem immanent, dass die tatsächliche Aufstellung der Verkehrszeichen bei Bestreitung deren Richtigkeit im Verfahren nachgeprüft werden müsse. Dies sei vom Verwaltungsgericht und im Übrigen auch vom Verfassungsgerichtshof unterlassen worden.

7        Mit dem die Rechtssache des Revisionswerbers betreffenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2021, V506/2020 ua, kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die im Verwaltungsstrafverfahren in Rede stehende und die Grundlage für die Bestrafung bildende Geschwindigkeitsbeschränkung zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß kundgemacht worden war. An der Richtigkeit der Ausführungen des vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren als Zeugen einvernommenen Organs des Bauführers, denen zufolge die Verkehrszeichen normkonform aufgestellt worden seien, bestünden keine Zweifel (vgl. Pkt. 2.5.2.).

8        Davon ausgehend wird die Zulässigkeit der Revision nicht erfolgreich dargetan. Das vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betraf ein Abweichen des tatsächlichen Aufstellungsorts des Verkehrsschildes (Geschwindigkeitsbeschränkung) von dem in der Verordnung verfügten räumlichen Geltungsbereich. Dass dieser Sachverhalt im Revisionsfall zutreffe, wurde nicht substantiiert dargetan, weshalb die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht nicht vorliegt.

9        In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020004.L00

Im RIS seit

21.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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