Norm
JN §19Rechtssatz
Allein der Umstand, dass ein Richter des Berufungssenats einen mit dem Anlassfall in Zusammenhang stehenden Vorprozess geführt hat, kann bei einer objektiven Betrachtung eine Befangenheit nicht stützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133863Im RIS seit
21.02.2022Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022