Norm
PVG §2Schlagworte
weiter Ermessensspielraum; gesetzwidrige Stellungnahmen PVO; Debatte im PVO; BeschlussfassungRechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der FA in seiner Sitzung vom 21. Juni 2021 nach Ablehnung des Gegenantrags von F lautend auf die Antragstellerin jedoch unbestrittenermaßen ohne jegliche Debatte und ohne jegliche Auseinandersetzung mit den Aspekten des Falles auf Antrag des FA-Vorsitzenden beschlossen, sich für den Mitbewerber B der Antragstellerin auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A31.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022