Norm
PVG §6 Abs1Schlagworte
Dienststellenversammlung (DV); Einberufen einer Sitzung; Abhalten einer Sitzung; Rücktritt DA; Verpflichtung zur Einberufung einer DV auf Verlangen von mehr als einem Drittel der BedienstetenRechtssatz
Das PVG stellt es im Fall von Anträgen iSd § 6 Abs. 2 PVG vielmehr ausschließlich den beantragenden DA-Mitgliedern oder den antragstellenden Bediensteten der Dienststelle – und nicht etwa der Beschlussfassung durch den DA - anheim, ob eine DV ex lege binnen zwei Wochen einberufen werden muss. Im vorliegenden Fall hat der DA trotz des Verlangens von mehr als einem Drittel der Bediensteten die DV entgegen den Vorgaben des § 6 Abs. 2 PVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 PVGO seit 26. August 2021 nicht einberufen und dadurch seine Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A30.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022