RS Pvak 2021/10/18 A30-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2021
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Norm

PVG §6 Abs1
PVG §6 Abs2
PVGO §24 Abs1

Schlagworte

Dienststellenversammlung (DV); Einberufen einer Sitzung; Abhalten einer Sitzung; Frist zwischen Bekanntmachung und Durchführung der DV; gesetzeskonformes Handeln des DA-Vorsitzenden

Rechtssatz

Diese Einberufung (03.09.2021) erfolgte innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens auf die Abhaltung der DV, enthielt einen Termin für die DV innerhalb angemessener Frist (30.09.2021) und wurde auch den Vorgaben des § 24 Abs. 1 PVGO zur entsprechenden Bekanntmachung an die Bediensteten gerecht, doch war dieses Vorgehen des stellvertretenden DA-Vorsitzenden nicht durch einen Beschluss des DA gedeckt, weshalb dieser Termin vom stellvertretenden DA-Vorsitzenden wieder abgesagt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A30.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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