Norm
PVG §6 Abs2Schlagworte
Dienststellenversammlung (DV); Einberufen einer Sitzung; Abhalten einer Sitzung; Frist zwischen Bekanntmachung und Durchführung der DVRechtssatz
Daraus folgt, dass die Einberufung einer DV binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des entsprechenden Verlangens zu erfolgen hat, der Termin für die Abhaltung dieser DV jedoch für einen späteren Zeitpunkt innerhalb angemessener Frist festzulegen ist, wobei dies nach § 24 Abs. 1 PVGO den Bediensteten der Dienststelle unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Abhaltung der DV in geeigneter Form bekanntzumachen ist. Dass zwischen „Einberufen“ und „Bekanntmachen“ der Einberufung zu unterscheiden ist, folgt auch aus der Entscheidung der PVAK vom 08.05.1973, A 7-PVAK/73, wonach die Festlegung der mindestens einwöchigen Frist, die zwischen der Bekanntmachung der Einberufung der DV und ihrer Durchführung liegen muss, den Zweck hat, den Teilnahmeberechtigten eine längerfristige Zeitplanung zu ermöglichen; eine solche ist im Fall der Unterschreitung dieser Frist nicht gewährleistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A30.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022