Norm
PVG §6 Abs2Schlagworte
Dienststellenversammlung (DV); Einberufen einer Sitzung; Abhalten einer Sitzung; Verpflichtung zur Einberufung einer DV auf Verlangen von mehr als einem Drittel der BedienstetenRechtssatz
Nach § 6 Abs. 2 PVG ist eine DV binnen zwei Wochen u.a. dann einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt. Anders als vom Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung der PVAK vom 04.10.2004, A 10-PVAK/04, angenommen, die u.a. unter Berufung auf Schragel, PVG, § 6, Rz 5, erfolgte, bedeutet diese Bestimmung jedoch nicht, dass auch die DV binnen zwei Wochen stattzufinden hätte. Diese Rechtsansicht wurde durch die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung widerlegt. Nach dem Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2019, W122 2221928-2/8E, das durch den Beschluss des VwGH vom 25.06.2020, Ra 2019/08/0157, bestätigt wurde, ist vielmehr klar zwischen dem „Einberufen einer Sitzung“ und dem „Abhalten dieser Sitzung“ zu unterscheiden. Da das Gesetz die Einhaltung einer zweiwöchigen Frist nur für die Einberufung, nicht aber auch für die Abhaltung der DV vorsieht, hat diese demzufolge innerhalb angemessener Frist nach der Einberufung der DV zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A30.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022