RS Pvak 2021/10/18 A30-PVAB/21

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Veröffentlicht am 18.10.2021
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit PVAB; Verhalten einzelner PV; Zurechenbarkeit

Rechtssatz

Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter:innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Es steht außer Zweifel, dass Handlungen und Unterlassungen von stellvertretenden Vorsitzenden eines PVO für das PVO diesem als Kollegialorgan zuzurechnen sind. Daher unterliegen die Handlungen und Unterlassungen des stellvertretenden DA-Vorsitzenden B in Vertretung des DA-Vorsitzenden der Aufsicht der PVAB über dieses PVO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A30.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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