TE Pvak 2021/11/15 A32-PVAB/21

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Veröffentlicht am 15.11.2021
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung PV

Text

 

 

A 32-PVAB/21

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr. Wilhelm SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag von Chefinspektor A (Antragsteller) vom 28.09.2021, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der Justizanstalt (JA) *** für die Bediensteten des Exekutivdienstes (DA) im Zusammenhang dem Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Dienstzuteilung von B auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 PVG entschieden:

Der Antrag wird mangels Zuständigkeit der PVAB wegen fehlender Antragslegitimation des Antragstellers zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 28.09.2021 beantragte A, der dem DA als Mitglied angehört, die Geschäftsführung des DA im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Aufhebung der Dienstzuteilung einer Bediensteten auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Aufgrund des Antragsvorbringens, der Stellungnahme des DA vom 12.10.2021 und der im Verfahren vorgelegten Dokumente erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:

1.   Der DA-Exe der JA besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern.

2.   Der Antragsteller stellte am 16.08.2021 einen begründeten schriftlichen Antrag an den DA-Vorsitzenden auf Beschlussfassung einer Forderung des DA betreffend die Beendigung einer neuerlichen Verlängerung der Dienstzuteilung von B.

3.   Dieser Antrag wurde in der DA-Sitzung vom 19.08.2021 zu TOP 5a der Tagesordnung dieser Sitzung behandelt. An dieser DA-Sitzung nahmen lt. Sitzungsprotokoll die DA-Mitglieder C (Vorsitzender), D (Schriftführer), E, F und der Antragsteller A teil. Nach Verlesung des Antrags beschlossen die anwesenden DA-Mitglieder lt. Sitzungsprotokoll einstimmig (mit der Stimme des Antragstellers), den Antrag, der inhaltlich vom DA mitgetragen wurde, an den ZA weiterzuleiten, da die Angelegenheit über den Wirkungsbereich des DA hinausgehe.

4.   Schriftführer D erkundigte sich lt. Sitzungsprotokoll beim Antragsteller, ob ein einfaches Anschreiben des DA an den ZA unter Anschluss des Antrags der AUF ausreiche, welche Frage vom Antragsteller bejaht wurde.

5.   Das Sitzungsprotokoll wurde in der nachfolgenden DA-Sitzung vom 31.08.2021 beschlossen (mit den Stimmen von vier der fünf anwesenden DA-Mitglieder). Der Antragsteller A nahm an dieser DA-Sitzung nicht teil, sondern wurde von Ersatzmitglied G vertreten, das sich bei der Beschlussfassung über das Protokoll der Stimme enthielt.

6.   Der DA übermittelte am 16.08.2021 unter Anschluss des Antrags des Antragstellers dem ZA das Ersuchen um Bearbeitung dieses Antrags.

7.   Mit E-Mail vom 21.08.2021 teilte der DA-Vorsitzende auf Ersuchen des Antragstellers dem ZA ergänzend mit, dass der DA dem Antrag in seiner Sitzung vom 16.08.2021 zugestimmt hatte.

8.   Mit E-Mail vom selben Tag beantragte der Antragsteller beim DA, auch den DL der JA gemäß PVG einzubinden, weil bisher nur der ZA informiert worden war.

9.   Dieser Antrag wurde zu TOP 8 der Tagesordnung der DA-Sitzung vom 31.08.2021 behandelt. Bei dieser Sitzung wurde der Antragsteller, wie bereits in Pkt. 5 des Sachverhalts erwähnt, von G vertreten, der das Vorgehen des DA als korrekt ansieht, sich aber bei der Abstimmung über den Antrag des Antragstellers seiner Stimme enthielt, weshalb der DA mit vier Stimmen (der fünf Anwesenden) unter Hinweis auf den entsprechenden DA-Beschluss vom 16.08.2021 beschloss, wegen der Zuständigkeit des ZA in dieser Angelegenheit kein Anschreiben an den DL zu richten.

10. Der vom DA dem ZA weitergeleitete Antrag des Antragstellers wurde vom ZA bereits behandelt. Eine diesbezügliche Unterredung zwischen ZA und H (Dienstbehörde - Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz - GD) hat mittlerweile in Anwesenheit des Antragstellers stattgefunden.

11. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der DA habe wegen Zuständigkeit des DA und nicht des ZA in dieser Personalvertretungsangelegenheit gesetzwidrig gehandelt.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens, dem Antragsteller unter Anschluss der Stellungnahme des DA vom 12.10.2021, gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.

Der Antragsteller hat in seiner fristgerechten Stellungnahme vom 24.10.2021 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB im Wesentlichen nicht bestritten. Zu Pkt. 6, Pkt. 7 und Pkt. 9 des Sachverhalts machte er zu Recht auf einen Tippfehler aufmerksam (Datum richtig 19.08., nicht 16.08.), was Berücksichtigung zu finden hat. Zu Pkt. 3 des Sachverhalts merkte der Antragsteller an, dass er in der Debatte im DA auf die Zuständigkeit des DA verwiesen habe, wie auch dem Sitzungsprotokoll zu TOP 5a der Sitzung vom 19.08.2021 zu entnehmen sei. Dass der Antragsteller dem Beschluss, den Antrag dem ZA vorzulegen, zugestimmt hatte, wurde vom Antragsteller nicht bestritten. Zu Pkt. 6 des Sachverhalts merkte der Antragsteller an, dass der Schriftführer dem ZA den Antrag zunächst ohne Beisatz oder Vermerk übermittelt hatte, was erst auf Verlangen des Antragstellers nachgereicht worden wäre. Zu Pkt. 8 stellte der Antragsteller klar, dass er keinen Antrag gestellt, sondern den Vorsitzenden lediglich um den Schriftsatz an den DL ersucht habe. Zu inhaltlichen Anmerkungen des Antragstellers zu Pkt. 6 und Pkt. 8 ist festzustellen, dass ihnen im Verfahren keine rechtliche Relevanz zukommt.

Der DA hat innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Einwände gegen den von der PVAB als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben.

Der Sachverhalt steht somit mit der Maßgabe fest, dass das Datum „16.08.2021“ in Pkt. 6, Pkt. 7 und Pkt. 9 der Sachverhaltsfeststellungen jeweils durch das Datum „19.08.2021“ ersetzt wird.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten.

In seinen:ihren Rechten verletzt kann auch jede:r Personalvertreter:in durch die Geschäftsführung des PVO sein, dem er:sie angehört. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des PVO oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung, aber auch durch ein Ausschussmitglied, dessen Verhalten dem PVO als Geschäftsführungsverhalten zuzurechnen ist, erfolgt sein.

Das einzelne Mitglied eines PVO hat Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem es angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden, ist also insoweit auch antragsberechtigt. Voraussetzung für seine Antragsberechtigung ist allerdings, dass es nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden war, indem es die bekämpfte Entscheidung mitgetragen hat, etwa durch Zustimmung zu diesem Beschluss (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN; PVAB 19.06.2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15.03.2018, A 1-PVAB/18; PVAB 06.04.2020, A 7-PVAB/20, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall hat der DA in seiner Sitzung vom 19.08.2021 zu Pkt. 5a der Tagesordnung dieser Sitzung beschlossen, die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem ZA vorzulegen, und zwar lt. Sitzungsprotokoll auf der Basis des § 9 Abs. 2 lit. a PVG („allgemeine Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des DA hinausgehen“).

Wenngleich die Entscheidung des DA richtigerweise auf § 9 Abs. 1 erster Satz PVG („Der DA ist zur Erfüllung aller jener im § 2 PVG umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind“) zu stützen gewesen wäre, ist aus dem gefassten Beschluss und dem Sitzungsprotokoll dieser Sitzung ohne jeden Zweifel zu schließen, dass sich der DA in dieser Angelegenheit als unzuständig erachtete und daher beschloss, den Antrag zuständigkeitshalber dem ZA vorzulegen.

Dieser Beschluss des DA vom 19.08.2021 steht im Einklang mit § 14 Abs. 1 lit. a PVG, wonach es Aufgabe des ZA ist, in Angelegenheiten iSd § 9 PVG, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuss errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken. Dienstbehörde im vorliegenden Fall ist die GD und nicht die JA, weshalb die Beendigung einer Dienstzuteilung nur von der GD verfügt werden kann und diese Verfügung daher über den Wirkungsbereich des DA hinausgeht.

Da der Antragsteller, wie im Verfahren auch von ihm selbst unbestritten blieb, dem Beschluss des DA vom 19.08.2021, den Antrag zuständigkeitshalber dem ZA vorzulegen, zugestimmt und damit die Meinung des DA, nicht zuständig zu sein, mitgetragen hat, hat er seine Antragsberechtigung auf Prüfung der Geschäftsführung des DA in dieser Angelegenheit verwirkt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 15. November 2021

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A32.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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