RS Pvak 2021/11/15 A32-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2021
beobachten
merken

Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung PV

Rechtssatz

Da der Antragsteller, wie im Verfahren auch von ihm selbst unbestritten blieb, dem Beschluss des DA vom 19.08.2021, den Antrag zuständigkeitshalber dem ZA vorzulegen, zugestimmt und damit die Meinung des DA, nicht zuständig zu sein, mitgetragen hat, hat er seine Antragsberechtigung auf Prüfung der Geschäftsführung des DA in dieser Angelegenheit verwirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A32.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten