Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung PVRechtssatz
Da der Antragsteller, wie im Verfahren auch von ihm selbst unbestritten blieb, dem Beschluss des DA vom 19.08.2021, den Antrag zuständigkeitshalber dem ZA vorzulegen, zugestimmt und damit die Meinung des DA, nicht zuständig zu sein, mitgetragen hat, hat er seine Antragsberechtigung auf Prüfung der Geschäftsführung des DA in dieser Angelegenheit verwirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A32.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022