Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung PVRechtssatz
Das einzelne Mitglied eines PVO hat Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem es angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden, ist also insoweit auch antragsberechtigt. Voraussetzung für seine Antragsberechtigung ist allerdings, dass es nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden war, indem es die bekämpfte Entscheidung mitgetragen hat, etwa durch Zustimmung zu diesem Beschluss (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN; PVAB 19.06.2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15.03.2018, A 1-PVAB/18; PVAB 06.04.2020, A 7-PVAB/20, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A32.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022