RS Pvak 2021/11/15 A32-PVAB/21

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Veröffentlicht am 15.11.2021
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung PV

Rechtssatz

Das einzelne Mitglied eines PVO hat Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem es angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden, ist also insoweit auch antragsberechtigt. Voraussetzung für seine Antragsberechtigung ist allerdings, dass es nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden war, indem es die bekämpfte Entscheidung mitgetragen hat, etwa durch Zustimmung zu diesem Beschluss (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN; PVAB 19.06.2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15.03.2018, A 1-PVAB/18; PVAB 06.04.2020, A 7-PVAB/20, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A32.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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