RS Pvak 2021/11/15 A32-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2021
beobachten
merken

Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung PV

Rechtssatz

In seinen:ihren Rechten verletzt kann auch jede:r Personalvertreter:in durch die Geschäftsführung des PVO sein, dem er:sie angehört. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des PVO oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung, aber auch durch ein Ausschussmitglied, dessen Verhalten dem PVO als Geschäftsführungsverhalten zuzurechnen ist, erfolgt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A32.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten