Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung PVRechtssatz
In seinen:ihren Rechten verletzt kann auch jede:r Personalvertreter:in durch die Geschäftsführung des PVO sein, dem er:sie angehört. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des PVO oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung, aber auch durch ein Ausschussmitglied, dessen Verhalten dem PVO als Geschäftsführungsverhalten zuzurechnen ist, erfolgt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A32.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022