Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Vertretung eines verhinderten PVO-Mitglieds; Ladung zu PVO-SitzungenRechtssatz
Zu Sitzungen des DA ist gemäß § 22 Abs. 3 PVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PVGO auch ein verhindertes Mitglied zu laden, damit es entscheiden kann, ob bzw. durch wen es sich vertreten lassen will (Schragel, PVG, § 22, Rz 32, mwN). Ob ein DA-Mitglied verhindert ist, seine Funktion wahrzunehmen, entscheidet das DA-Mitglied allein. Keine Bestimmung des PVG oder der PVGO hindert einen Personalvertreter daran, auch bei Verhinderung seine Funktion selbst wahrzunehmen, sofern ihm dies möglich ist. Nur dann, wenn es sich um eine Verhinderung wegen Befangenheit des Mitglieds handelt, ist das PVO, dem das Mitglied angehört, zum Ausschluss des Mitglieds von der jeweiligen Beschlussfassung verpflichtet, sofern die Befangenheit nicht vom Mitglied selbst beachtet werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A33.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022