Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Vertretung eines verhinderten PVO-MitgliedsRechtssatz
Gemäß § 22 Abs. 3 PVG kann sich ein an der Ausübung seiner Funktion verhindertes DA-Mitglied durch ein Ersatzmitglied iSd § 21 Abs. 4 PVG vertreten lassen. Der Ausdruck „vertreten lassen“ lässt keine Zweifel darüber, dass nur das verhinderte DA-Mitglied zu bestimmen hat, wer es vertreten soll. Das Wort „kann“ stellt darüber hinaus klar, dass es im Gutdünken, zumindest aber im Ermessen des verhinderten Mitglieds liegt, ob es sich überhaupt vertreten lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A33.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022