Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.12.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950 §7Rechtssatz
Bei einem versehentlich datumsmäßig unrichtig festgesetzten Absonderungszeitraum kann im Einzelfall eine Berichtigung zulässig sein. Ob ein berichtigungsfähiger Fehler iSd § 62 Abs. 4 AVG vorliegt, kann sich bei einem Absonderungsbescheid etwa daraus ergeben, inwieweit eine Kontaktperson einer infizierten Person einerseits und eine infizierte Person anderseits mit jeweils unterschiedlichen Zeiträume konkretisiert wurden. Soweit lediglich abstrakte Textbausteine ohne jede einzelfallbezogene Information (etwa Identitäten von an einem Absonderungsfall beteiligten Personen, Absonderungsgründe und –zeiträume) vorliegen, kann im Einzelfall das Identifizieren eines berichtigungsfähigen Fehlers ausscheiden.
Schlagworte
Absonderung; Bescheid; Abänderung; Beschwerde; formloses Ersuchen; Berichtigung; Berichtigungsersuchen; AbsonderungszeitraumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.109.007.17200.2021Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022