Entscheidungsdatum
03.01.2022Index
82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2021, Zl ***, betreffend die Beschlagnahme einer Arzneiware nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 20.10.2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, entgegen § 3 des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010) im September 2021 Arzneiwaren, in das Bundesgebiet eingeführt zu haben, zur Sicherung der Strafe des Verfalles die eingeführten Arzneiwaren, beschlagnahmt.
Die beschlagnahmte Arzneiware – es handelte sich um 30 Stück BB (CC) - fielen unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010). Die erforderliche Einfuhrbescheinigung lag nicht vor.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 27.10.2021 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2021, Zl ***, fristgerecht Beschwerde und führte in dieser Folgendes aus:
„Hallo
Ich möchte gerne Stellung zu einer Beschlagnahme ihrerseits die an meine adresse geliefert wurden. Ich habe bei dem online shop DD.com 30 tabletten EE bestellt. Diese sind mit 5 mg Wirkstoff FF versehen.absolut legal.in ihrer Beschlagnahme befanden sich andere tabletten die ich nicht und noch nie bestellt habe.ich bestelle schon jahre EE über diesen shop gegen meinen erblich bedingten haarausfall.
Ich habe ihnen als beweis die bestellbestätigung angehängt.
AA
Ich habe den shop über diesen fehler informiert und erwarte antwort.“
II. Sachverhalt:
Anlässlich einer am 13.9.2021 durchgeführten Zollkontrolle durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle X, wurden in einer an den Beschwerdeführer adressierten Postsendung Arzneiwaren entdeckt. Es handelte sich um 30 Stück BB (CC). Bei der Arzneiware handelt es sich um ein in Österreich rezeptpflichtiges Arzneimittel zur Behandlung von erektiler Dysfunktion. Als Versender dieser Lieferung scheint „GG Adresse 2, **-*** W/ V“ auf. Adressiert war das Paket an den Beschwerdeführer an seine Adresse Adresse 1, **** Z. Das Arzneimittel zählt zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren. Eine Einfuhrbewilligung lag nicht vor.
Umstände, dass diese Arzneiware versehentlich an den Beschwerdeführer versendet wurden, sind nicht erkennbar.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Zollamtes Österreich (Zollstelle X) vom 14.9.2021 sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, sowie in das Vorbringen des Beschwerdeführers in der eingebrachten Beschwerde samt den Beilagen.
Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen und auch nicht beantragt.
Laut der Anzeige des Zollamtes Innsbruck vom 14.9.2021, Zl 100000/112213/2021, wurde bei der Kontrolle am 13.09.2021 in der Zollstelle X eine aus V kommende Lieferung von Arzneimitteln – 30 Stück BB (CC) – aufgegriffen und vorläufig beschlagnahmt. Als Empfänger war auf dieser Sendung der Beschwerdeführer mit der Adresse „Adresse 1, **** Z“ angeführt. Auf die fehlende Einfuhrbewilligung wird in der Anzeige hingewiesen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nunmehr, diese Sendung samt den genannten Arzneiwaren bestellt zu haben. Dieses Vorbringen würdigt das Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt:
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist es nicht nachvollziehbar, dass eine, auf der vom Zollamt aufgegriffenen Lieferung als Versender aufscheinende Person aus V rein zufällig oder aus Versehen die verfahrensgegenständliche Arzneiware an den Beschwerdeführer an dessen Adresse in Z übermittelte.
Der Beschwerdeführer gibt zu seiner Rechtfertigung an, er habe beim Onlineshop „DD.com“ „EE“ gegen Haarausfall bestellt.
Als Versender wird auf der hier in Rede stehende Postsendung allerdings nicht „DD.com“ angeführt, sondern „GG“. Inwieweit diese Person aus V mit dem Onlineshop „www.DD.com“ zu tun hat, ist ha nicht nachvollziehbar und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht erläutert. Auch wenn der Beschwerdeführer laut dem von ihm übermittelten Bestellinformationen von irgendeinem Onlineanbieter EE bestellt hat, ist daraus nicht – wie er darzulegen versucht – bewiesen, dass er die ihm zugesendeten Arzneiware „BB“ nicht in V bestellt hat. Aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Bestellinformationen ist ein Onlineanbieter nicht ersichtlich. Zum anderen erklärt der Beschwerdeführer selbst, dass er „EE“ bei „www.DD.com“ bestellt hätte.
Aufgrund des eben genannten Umstandes stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die verfahrensgegenständliche Arzneiware nicht versehentlich an den Beschwerdeführer versendet wurde. Insofern liegt zweifelsfrei der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 AWEG vor.
IV. Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010
(AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 17 und 21) sowie in der Fassung BGBl I Nr 163/2015 (§ 19), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
1. Abschnitt
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten. Dieses Bundesgesetz gilt weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Einfuhr und das Verbringen von Waren, die als Medizinprodukte gemäß Medizinproduktegesetz, , einzustufen sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
a) Waren der Unterposition 3002 20,
b) Waren der Unterposition 3002 30,
c) Waren der Position 3004,
d) Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,
e) Waren der Unterposition 3006 60, und
f) Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;
[…]
2. Abschnitt
Arzneiwaren
Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3.
(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
4. Abschnitt
Fernabsatz
Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17.
(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
(3) Abs. 1 gilt nicht für in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden.
Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß
§ 7 Abs 1, § 8 Abs 1, § 9 Abs 1 oder § 14 Abs 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl Nr L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.
Strafbestimmungen
§ 21.
(1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
[…],
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
V. Erwägungen:
§ 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39.
(1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
[…]“
VI. Erwägungen:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431).
Der Bezug von Arzneiwaren oder Blutprodukten ist nach § 17 AWEG 2010 als Einfuhr im Sinne des § 3 Abs 1 AWEG 2010 zu qualifizieren. Das Bestellen von Arzneiwaren im Fernabsatz ist mit der Einfuhr im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwGH 16.07.2010, 2008/07/0215). Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1 und 17 Abs 1 AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das sowohl § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).
Im Hinblick auf die Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel ? es handelt sich dabei um Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L 256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 ? ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach
§ 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010.
§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung nach § 19 Abs 2 AWEG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Waren berechtigt.
Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache auszusprechen.
Damit waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des
§ 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048, VwGH 25.04.2019,
Ro 2019/07/0001, mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen.
Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
Schlagworte
VidalistaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.24.2956.1Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022