TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/13 LVwG-2021/37/3146-3

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Veröffentlicht am 13.01.2022
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Entscheidungsdatum

13.01.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §54
AWG 2002 §79
GdO Tir 2001 §50
GdO Tir 2001 §55
VStG §5
VStG §9
VStG §19
VStG §20
VStG §45
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §50
VwGVG 2014 §52

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 03.11.2021, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§§ 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008, in Verbindung mit § 79 Abs 2 Z 15 iVm § 54 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG): 

§ 79 Abs 2 Z 15 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 79/2019

zu lauten hat.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 03.11.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, **** Z, zur Last gelegt, es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Bürgermeister der Gemeinde Z, zu verantworten zu haben, dass am 29.09.2021 gemeinsam mit der Gemeinde X auf dem Gst Nr **1, GB ***, ohne Genehmigung ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum betrieben worden sei, obwohl die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen und in haushaltsüblichen Mengen übernommen werden, einschließlich jener, in denen eine Vorbereitung zur Wiederverwendung der gesamten Abfälle durchgeführt wird, oder öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe einer Genehmigung durch die Behörde bedürfen. Dadurch habe Bürgermeister AA als zur Vertretung nach außen berufenes Organ die Rechtsvorschriften der §§ 9 Abs 1 VStG 1991 iVm § 79 Abs 2 Z 15 iVm
§ 54 Abs 1 AWG 2002 verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Stunden) gemäß § 79 Abs 2 Z 15 AWG 2002 verhängt wurde. Die Kosten des behördlichen Verfahrens hat die belangte Behörde mit Euro 80,00 bestimmt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat AA, Adresse 1, **** Z, mit Schriftsatz vom 24.11.2021 Beschwerde erhoben und beantragt, „den angefochtenen Strafbescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen“; hilfsweise wird beantragt, „die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.“

Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass es eines der wesentlichen Ziele der Gemeinden Z und X gewesen sei, einen Beitrag zur Nachhaltigkeit und zum Klimaschutz zu leisten. Deshalb habe man sich für den Bau eines gemeinsamen Recyclinghofes entschieden. Das Bauvorhaben sei mit Bescheid vom 05.09.2019 baurechtlich bewilligt worden. Nach Abschluss der Bauphase habe man eine Kollaudierung durchgeführt, um mit einem einwandfreien Recyclinghof in Betrieb gehen zu können. Sowohl die Bezirkshauptmannschaft Y als auch das Land Tirol seien über den Bau des Recyclinghofes informiert gewesen.

Der Antrag auf Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung für diesen Recyclinghof sei bereits am 16.08.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Y per E-Mail eingegangen. Das Erlaubnisansuchen für die Gemeinden sei ebenso wie die Namhaftmachung der drei fachkundigen Personen am 23.08.2021 beim Land Tirol, Abteilung W, eingelangt. Am 27.08.2021 habe die Eröffnung des Recyclinghofes stattgefunden, der Testbetrieb habe am 31.08.2021 gestartet.

Der Beschwerdeführer hebt nochmals hervor, dass um die Ausstellung einer abfallrechtlichen Bewilligung zeitgerecht angesucht worden sei. Sämtliche im Recyclinghof tätige MitarbeiterInnen seien ebenfalls vor Inbetriebnahme des Recyclinghofes der Behörde bekannt gegeben worden und habe bezüglich der Erfüllung der Meldeerfordernisse ein ständiger Austausch mit dem Abfallwirtschaftsverband V stattgefunden.

Der Beschwerdeführer betont, dass die Bezirkshauptmannschaft Y rechtzeitig über den Eröffnungstermin informiert worden sei. Er [= der Beschwerdeführer] sei daher vom rechtzeitigen Einlangen der beantragten Bewilligung ausgegangen. Das Fehlen der erforderlichen abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung sei im Rahmen der finalen Vorbereitungen bedauerlicherweise untergegangen.

Da rechtzeitig um die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung angesucht und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.10.2021 ohnehin eine solche ausgestellt worden sei, könne „der Unrechtsgehalt des verspäteten Einlangens der abfallrechtlichen Bewilligung nicht als erheblich betrachtet werden.“ Die Umwelt wäre nicht gefährdet gewesen.

Abschließend hält der Beschwerdeführer fest, dass die belangte Behörde die angewandten Rechtsnormen im Verhältnis zum Zweck der Norm nicht angemessen ausgelegt habe, da die Strafhöhe den Unrechtsgehalt deutlich übersteige.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde des AA vom 24.11.2021 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2021, Zl ***, vorgelegt. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 21.12.2021 den Akt betreffend das abfallrechtliche Verfahren für das Abfallwirtschaftszentrum der Gemeinden Z und X übermittelt. Zudem wurde ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister eingeholt.

II.      Sachverhalt:

1.       Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer AA, geboren am XX.XX.XXXX, ist Bürgermeister der Gemeinde Z. Angaben zu dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen liegen nicht vor. Im Verwaltungsstrafregister scheinen den Beschwerdeführer betreffend mehrere Verwaltungsübertretungen auf; insbesondere auch solche nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) und dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), die er als vertretungsbefugtes Organ der Langlauf- und Biathlonzentrum V GmbH zu verantworten hatte.

2.       Zum Tatvorwurf:

Die Gemeinden Z und X habe sich entschieden, gemeinsam ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum einschließlich einer Sammelstelle für Problemstoffe, Elektro- und Elektronikaltgeräte auf dem Gst Nr **1, GB ***, zu betreiben.

Mit Bescheid vom 05.09.2019, Zl ***, hat die Gemeinde Z für dieses Bauvorhaben die erforderliche Baubewilligung erteilt. Die bei diesem Altstoffsammelzentrum anfallenden Dachwässer sowie die auf näher bezeichneten Flächen anfallenden unbelasteten und belasteten Oberflächenwässer werden versickert. Die dafür vorgesehenen Versickerungsanlagen hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 20.10.2020, Zl ***, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt (Spruchpunkte A. und E.), das Maß und die Art der Wasserbenutzung bezogen auf die einzelnen Versickerungen bestimmt (Spruchpunkt B.), das Wasserbenutzungsrecht mit 31.12.2042 befristet und mit dem Gst Nr **1, GB ***, dinglich verbunden (Spruchpunkte C./1 und D.) und die Baufrist mit 31.12.2022 festgelegt (Spruchpunkt C./2).

Mit Schriftsatz vom 16.08.2021 haben die Gemeinden Z und X bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung für das öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentrum einschließlich einer Sammelstelle für Problemstoffe und einer Sammelstelle für Elektro- und Elektronikaltgeräte auf dem
Gst Nr **1, GB ***, angesucht. Dieses Ansuchen hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schriftsatz vom 30.08.2021 an den abfalltechnischen Amtssachverständigen BB mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens weitergeleitet. Der abfalltechnische Amtssachverständige erstattete mit Schriftsatz vom 27.09.2021, Zl ***, Befund und Gutachten.

Mit Bescheid vom 08.10.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Gemeinden Z und X gemäß § 54 AWG 2002 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentrums mit einer ständigen Problemstoffsammelstelle und einer Sammelstelle für Elektro- und Elektronikaltgeräte auf dem Gst Nr **1, GB ***, unter Vorschreibung von den Nebenbestimmungen erteilt.

Das öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentrum einschließlich einer Sammelstelle für Problemstoffe sowie für Elektro- und Elektronikaltgeräte auf dem Gst Nr **1, GB ***, war am 29.09.2021 bereits errichtet und in Betrieb.

III.     Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Akt. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister betreffend den Beschwerdeführer anfertigen lassen. Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer im Rahmen des behördlichen Verfahrens als auch in der Beschwerde nicht getätigt.

Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat zum verfahrensgegenständlichen Altstoffsammelzentrum den das anlagenrechtliche Verfahren betreffenden Akt mit Schriftsatz vom 21.12.2021 vorgelegt. Die baubehördliche Bewilligung des Altstoffsammelzentrums vom 05.09.2019, die zu den Versickerungsanlagen dieses Altstoffsammelzentrums ergangene wasserrechtliche Bewilligung vom 20.10.2020, das Ansuchen auf Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung vom 16.08.2021 und dessen Weiterleitung an den abfalltechnischen Amtssachverständigen, das abfalltechnische Gutachten vom 27.09.2021 sowie die gemäß
§ 54 AWG 2002 erteilte anlagenrechtliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Altstoffsammelzentrum vom 08.10.2021 sind Bestandteil dieses Aktes.

Der Beschwerdeführer selbst hat in seiner Beschwerde angeführt, dass der Testbetrieb des Altstoffsammelzentrums am 30.08.2021 startete. Der Betrieb des am 29.09.2021 bereits errichteten Altstoffsammelzentrums wird vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auch nicht bestritten.

Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

IV.      Rechtslage:

1.       Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
(AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 71/2019, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe

§ 54. (1) Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von

1.  öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen und in haushaltsüblichen Mengen übernommen werden, einschließlich jener, in denen eine Vorbereitung zur Wiederverwendung der gesammelten Abfälle durchgeführt wird oder

2.  öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe

bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Eine Einschränkung der Kapazität ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Sofern eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, unterliegt die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung der Genehmigungspflicht gemäß § 37.

(1a) Die Genehmigung des öffentlichen Altstoffsammelzentrums für Siedlungsabfälle umfasst auch die Lagerung von sonstigen nicht gefährlichen Abfällen, die im privaten Haushalt angefallen sind und in haushaltsüblichen Mengen übernommen wurden.

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.

[…]“

„Strafhöhe

§ 79. (1) […]

(2) Wer

       […]

15.  ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß § 54 betreibt,

       […]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

[…]“

2.       Tiroler Gemeindeordnung 2001

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO), LGBl Nr 36/2001 idF LGBl Nr 82/2019, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„50

Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der Gemeinde. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Der Bürgermeister kann jedoch in jeder Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Meinung des Gemeinderates einholen.

(2) Der Bürgermeister kann – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – einzelne Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Mitgliedern des Gemeinderates zur Vorbereitung übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. In den jeweiligen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeinderates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und ihm verantwortlich.

[…]“

„§ 55

Vertretung der Gemeinde nach außen

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.

(2) Der Bürgermeister kann dem (den) Bürgermeister-Stellvertreter(n) oder weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach § 50 Abs. 2 übertragen worden ist, durch Verordnung auch die Vertretung der Gemeinde nach außen in seinem Namen übertragen, wenn dies im Interesse der Arbeitsvereinfachung, Zweckmäßigkeit oder Raschheit gelegen ist.

[…]“

3.       Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 3/2008 (§ 9), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

[…]“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.  die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.  der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.  Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.  die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.  die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.  die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

4.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

            1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

            […]

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

V.       Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 09.11.2021 zugestellt. Die Beschwerde vom 24.11.2021 ist am 25.11.2021 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2.       In der Sache:

2.1.    Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt Bürgermeister der Gemeinde Z und damit das gemäß § 55 Abs 1 TGO 2001 nach außen vertretungsbefugte Organ der Gemeinde Z. In der gegenständlichen Angelegenheit erfolgte keine Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Bürgermeister-Stellvertreter oder weitere Mitglieder des Gemeindevorstandes im Sinne des § 55 Abs 2 TGO 2001. Der Bürgermeister hat eine derartige Übertragung auch nicht behauptet.

Für die verfahrensgegenständliche Tathandlung – Betrieb eines Altstoffsammelzentrums einschließlich einer Problemstoffsammelstelle ohne abfallrechtliche Bewilligung gemäß
§ 54 Abs 1 AWG 2002 – ist daher – bezogen auf die Gemeinde Z – der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Gemeinde Z und damit einer Gebietskörperschaft (= juristische Person) verantwortlich.

Ergeht ein Strafbescheid gegen einen Beschuldigten in Folge seiner Stellung gemäß § 9 VStG, so hat der Spruch diesen Umstand entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Dabei ist anzugeben, ob die Bestrafung des Beschuldigten als statutarisches Vertretungsorgan im Sinn des § 9 Abs 1 VStG oder als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG erfolgt [Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 Rz 32 mit weiteren Nachweisen (Stand 1.5.2017, rdb.at); Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a Z 4 mit weiteren Nachweisen (Stand 1.5.2017 rdb.at)]. Dieser Anforderung entspricht das angefochtene Straferkenntnis, da der Beschwerdeführer darin ausdrücklich als Bürgermeister und damit als nach außen vertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG genannt wird.

2.2     Zur Verwaltungsübertretung:

2.1.1.  Zum objektiven Tatbestand:

Die Gemeinden Z und X haben am 29.09.2021 am Standort Gst Nr **1, GB ***, ein Altstoffsammelzentrum sowie eine Sammelstelle für Problemstoffe und Elektro- und Elektronikaltgeräte betrieben. Die genannten Gemeinden haben mit Schriftsatz vom 16.08.2021 um die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung angesucht, die abfallrechtliche Bewilligung gemäß § 54 Abs 1 AWG 2002 hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 08.10.2021, Zl ***, und somit nach dem 29.09.2021 erteilt. Die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Altstoffsammelzentrums und der Problemstoffsammelstelle sowie deren Betrieb am 29.09.2021 erfolgte somit ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach § 54 Abs 1 AWG 2002. Die Gemeinden Z und X sind gemeinsam Errichterinnen und Betreiberinnen des verfahrens-gegenständlichen Altstoffsammelzentrums einschließlich der Sammelstelle für Problemstoffe sowie Elektro- und Elektronikaltgeräte. Durch die Errichtung und den Betrieb der genannten Anlage ohne die erforderliche abfallrechtliche Bewilligung gemäß § 54 Abs 1 AWG hat der Beschwerdeführer als Bürgermeister der Gemeinde Z als statutarisches Vertretungsorgan die dadurch bewirkte Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 15 AWG 2002 zu verantworten. Daran vermag der Umstand, dass das Altstoffsammelzentrum samt der Sammelstelle für Problemstoffe am Standort Gst Nr **1, GB ***, gemeinsam mit der Gemeinde X betrieben und mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2021 anlagenrechtlich bewilligt wurde, nichts zu ändern.

2.2.2.  Zur subjektiven Tatseite:

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 15 iVm § 54 Abs 1 AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 5 Abs 1 VStG
– § 5 Abs 1a VStG ist nicht anzuwenden – glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In einem solchen Fall hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249, ua).

Die belangte Behörde hat in der mit Bescheid vom 20.10.2020, Zl ***, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die näher beschriebenen Anlagen zur Versickerung der beim verfahrensgegenständlichen Altstoffsammelzentrum anfallenden Dachwässer sowie unbelasteten und belasteten Oberflächenwässer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor Inbetriebnahme des Recyclinghofes durch die Gemeinden Z und X zusätzlich um eine abfallrechtliche Bewilligung anzusuchen ist.

Der Beschwerdeführer hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass das Ansuchen auf abfallrechtliche Bewilligung gemäß § 54 Abs 1 AWG 2002 bereits am 16.08.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht worden sei.

Dazu ist allerdings Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 54 Abs 2 AWG 2002 ist eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb und eine wesentliche Änderung von Anlagen im Sinne des § 54 Abs 1 AWG 2002 bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen – erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen – binnen drei Monaten zu erteilen. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat den Antrag vom 16.08.2021 am 30.08.2021 und somit innerhalb von 14 Tagen an den abfalltechnischen Amtssachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens weitergeleitet. Nach Vorlage des Gutachtens vom 27.09.2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Y die abfallrechtliche Bewilligung für den von den Gemeinden Z und X betriebenen Recyclinghof mit Bescheid vom 08.10.2021,
Zl *** erteilt. Das nach § 54 AWG 2002 erforderliche Verfahren hat folglich knapp zwei Monate betragen. Die belangte Behörde hat somit das anlagenrechtliche Verfahren nicht verzögert.

Der Beschwerdeführer selbst räumt ein, dass der Testbetrieb des verfahrensgegenständlichen Recyclinghofes bereits am 30.08.2021 und somit lediglich 14 Tage nach der Einreichung des Ansuchens gestartet wurde. Insbesondere musste dem Beschwerdeführer als Bürgermeister der Gemeinde Z und damit auch als Behördenvertreter klar sein, dass das Einbringen eines Ansuchens keinen Ersatz für die erforderliche Bewilligung darstellte. Auch die Gewährung eines Darlehns zum Bau des verfahrensgegenständlichen Recyclinghofes hat die Betreiberinnen nicht von der Verpflichtung zur Einholung der für ein derartiges Altstoffsammelzentrum erforderlichen Bewilligungen befreit.

Dem Beschwerdeführer ist die Verwaltungsübertretung somit auch subjektiv vorwerfbar, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

2.3.    Zur Strafbemessung:

Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt eines konsenslosen Betriebes einer Anlage gemäß
§ 54 Abs 1 AWG 2002 erheblich. Im gegenständlichen Fall ist allerdings die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gering, da der verfahrensgegenständliche Recyclinghof – Altstoffsammelzentrum und Sammelstelle für Problemstoffe – zwar am 29.09.2021 ohne die erforderliche abfallrechtliche Bewilligung betrieben wurde, die belangte Behörde allerdings die abfallrechtliche Bewilligung wenige Tage später mit Bescheid vom 08.10.2021 erteilt hat. Von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs 3 AWG 2002 durch den konsenslosen Betrieb am 29.09.2021 ist daher nicht auszugehen.

Hinsichtlich des Verschuldens ist beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Hinweises auf die abfallrechtliche Bewilligungsplicht im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2020, Zl ***, und die Funktion des Beschwerdeführers als Bürgermeister und damit vertretungsbefugtes Organ der Gemeinde Z von Fahrlässigkeit auszugehen. Bei der Strafbemessung waren zudem die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafbescheide wegen Übertretungen nach dem TNSchG 2005 und dem WRG 1959 erschwerend zu berücksichtigen. Milderungsgründe lagen keine vor. Mit der verhängten Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,00 hat die Bezirkshauptmannschaft Y den gesetzlichen Strafrahmen des § 79 Abs 2 Z 15 AWG 2002 mit knapp 10 % ausgeschöpft. Die verhängte Geldstrafe ist daher unter Berücksichtigung der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, der – wenn auch verminderten – Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes, des fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers und der vorliegenden, den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafen nicht als überhöht anzusehen.

Dementsprechend liegen die Voraussetzungen für die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach
§ 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Ausgehend vom Verschuldensgrad und der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes liegen die im § 45 Abs 1 Z 4 VStG normierten Voraussetzungen nicht vor. Eine außerordentliche Milderung im Sinne des § 20 VStG kommt mangels Vorliegen von Milderungsgründen und unter Berücksichtigung der dargelegten Erschwerungsgründe nicht in Betracht.

2.4.    Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2021, Zl ***, heißt es ausdrücklich:

Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel vom 24.11.2021 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 26.11.2021, Zl ***, ebenfalls keinen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, insbesondere den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Recyclinghofes am 29.09.2019, nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich vorgebracht, durch den angefochtenen Strafbescheid in seinem Recht „auf eine zweckmäßige Ermessensausübung der Behörde verletzt“ worden zu sein. Im Hinblick auf das Ansuchen der abfallrechtlichen Bewilligung vom 16.08.2021 und die Erteilung dieser abfallrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom 08.10.2021 könne „der Unrechtsgehalt des verspäteten Einlangens der abfallrechtlichen Bewilligung nicht als erheblich betrachtet werden“. Öffentlichen Interessen seien auch nicht gefährdet worden. Zuletzt moniert der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde „die angewandten Rechtsnormen im Verhältnis zum Zweck der Norm nicht angemessen ausgelegt“ hätte, da die Strafhöhe den Unrechtsgehalt deutlich übersteige.

Der Beschwerdeführer hat somit in seinem Rechtsmittel lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Sinne des § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG behauptet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.

3.       Ergebnis:

Der Beschwerdeführer hat es als vertretungsbefugtes Organ der Gemeinde Z zu verantworten, dass diese – wenn auch gemeinsam mit der Gemeinde X – am 29.09.2021 am Standort Gst Nr **1, GB ***, ein Altstoffsammelzentrum sowie eine Sammelstelle für Problemstoffe und Elektro- und Elektronikaltgeräte errichtet und diese Anlage am 29.09.2021 betrieben hat. Damit hat er die Rechtsvorschrift des § 9 Abs 1 VStG iVm
§ 54 Abs 1 AWG 2002 verletzt und folglich eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 15 AWG 2002 in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 ist schuld- und tatangemessen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erfüllt die Vorgaben des § 16 iVm § 19 VStG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Da dem Beschwerdeführer gemäß
§ 44a Z 2 und 3 VStG das subjektive Recht zusteht, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021 Ra 2021/02/0023). Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch
Euro 10,00 zu leisten. Ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 beträgt der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens Euro 160,00. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist eindeutig, folglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Strafzumessung stützt sich auf den klaren Wortlaut des § 79 Abs 2 Z 15 AWG 2002 und weicht insbesondere von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht ab. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 19.12.2019, Ra 2019/03/0123;
VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0232). Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu beurteilen. Demensprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Altstoffsammelzentrum,
anlagenrechtliche Bewilligung,
nach außen vertretungsbefugtes Organ,
Bürgermeister

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.37.3146.3

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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