TE Vfgh Erkenntnis 1994/10/3 B551/93

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Veröffentlicht am 03.10.1994
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Index

61 Familienförderung, Jugendfürsorge
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Wortes "gesetzlich" in §5 Abs1 litb des FamilienlastenausgleichsG 1967 idF BGBl 550/1979 mit E v 03.10.94, G98/94.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin beantragte Familienbeihilfe für ihren Sohn, der eine Ausbildung zum Vermessungshilfstechniker absolviert. Unter Hinweis darauf, daß kein gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis gemäß §5 Abs1 litb FLAG vorliegt, wurde der Antrag im Instanzenzug abgewiesen. Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie eine Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm.

II. Aus Anlaß der vorliegenden

Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "gesetzlich anerkannten" in §5 Abs1 litb Familienlastenausgleichgesetz 1967, BGBl. 376, idF BGBl. 550/1979, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G98/94, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes teilweise als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Bescheid ist in Anwendung der aufgehobenen Vorschrift ergangen und es ist offenkundig, daß die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt wurde; der Bescheid ist daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B551.1993

Dokumentnummer

JFT_10058997_93B00551_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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