TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/18 96/03/0186

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland;
L65000 Jagd Wild;
L65001 Jagd Wild Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
JagdG Bgld 1988 §194 Abs1 Z5;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs1 Z10;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §68 Abs1;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juni 1996, Zl. V/1-8715/1-1996, betreffend Entziehung der Jagdkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Z. 10 Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989, (im folgenden: JG) die Jagdkarte auf die Dauer eines Jahres entzogen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer im Instanzenzug mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 17. April 1996 für schuldig erkannt wurde, er habe als Jagdleiter einer namentlich bezeichneten Person das Jagen (Erlegen eines Rehbockes) in einem näher bezeichneten Eigenjagdgebiet gestattet, obwohl diese nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte (Jagdgastkarte) gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 63 Abs. 3 i. V.m. § 194 Abs. 1 Z. 5 JG verletzt.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß kein Ermessensspielraum eingeräumt sei. Die Anwendung des im konkreten Fall "zusätzlichen" Entzuges der Jagdkarte sei eine unrichtige Auslegung "des Sinnes, Zweckes und der Reichweite" des JG (was näher ausgeführt wird). Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, daß hinsichtlich der herangezogenen Tathandlung, wie dies vom Unabhängigen Verwaltungssenat auch festgestellt worden sei, kein Vorsatz, sondern "Sorglosigkeit bzw. Fahrlässigkeit" vorliege.

§ 68 Abs. 1 JG hat folgenden Wortlaut:

"(1) Wenn Umstände, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach Ausstellung der Karte eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat die Behörde die Karte zu entziehen. Für die Dauer des Entzuges ist § 67 sinngemäß anzuwenden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdkartenabgabe besteht nicht."

§ 67 JG lautet auszugsweise:

"(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern,

...

10. die gemäß § 194 Abs. 1 Z. 3 bis 6 und 8 bis 14 oder wiederholt wegen anderer Übertretungen dieses Gesetzes oder des Jagdgesetzes eines anderen Bundeslandes bestraft wurden, auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung;

...

(2) Die Verweigerung ist auf mindestens ein Jahr auszusprechen."

Bei diesem Wortlaut des Gesetzes kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Behörde verpflichtet ist, die Ausstellung einer Jagdkarte bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen zu verweigern bzw. im Falle des § 68 Abs. 1 JG zu entziehen. Ein Ermessen ist der Behörde dabei nicht eingeräumt (vgl. dazu auch das zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage zum Burgenländischen Jagdgesetz, LGBl. Nr. 2/1951, ergangene hg. Erkenntnis vom 8. April 1965, Slg. N.F. Nr. 6658/A). Dies hat die belangte Behörde zutreffend erkannt.

Das Gesetz stellt (auch) allein darauf ab, daß eine Bestrafung wegen Übertretung des (hier) § 194 Abs. 1 Z. 5 JG vorliegt. Anders als der Beschwerdeführer meint, kommt es auf die Schuldform der Begehung der Verwaltungsübertretung nicht an. Ebenso gehen die weitwendigen Beschwerdeausführungen über die "unrichtige Auslegung des Sinnes, Zweckes und der Reichweite" des JG am klaren Wortlaut des Gesetzes vorbei.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

ErmessenJagdkarte EntzugJagdkarte Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030186.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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