TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/18 95/12/0138

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/05 Reisegebührenvorschrift;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
DVG 1984 §9 Abs1;
DVG 1984 §9 Abs3;
DVG 1984 §9 Abs4;
RGV 1955 §32 Abs2 litc;
RGV 1955 §32 Abs2 litd;
RGV 1955 §35e Abs1;
RGV 1955 §35e;
RGV 1955 §36 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. H in W gegen den Bescheid des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 11. April 1995, Zl. 53.573/1-VI.3a/95, betreffend Umzugsvergütung nach § 35 e RGV, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter mit dem Amtstitel "Ministerialrat (Gesandter)" in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten; von 1988 bis 1992 war der Beschwerdeführer an der Österreichischen Botschaft X eingesetzt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer in die Zentrale einberufen und aufgefordert, seine Reisevorbereitungen so zu treffen, daß er nach Konsumierung allfälliger Resturlaube am 24. August 1992 seinen Dienst in der Zentrale antreten könne.

Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom 5. Juni 1992 mit, daß angesichts der nicht vorhersehbaren Entwicklung in X eine klaglose Abwicklung des Übersiedlungstransportes Mitte August fraglich erscheine und er - um eine "Blockierung" zu vermeiden - seinen Hausrat ehestmöglich nach Österreich zu verbringen beabsichtige. Er ersuchte weiters um Genehmigung der Betrauung einer Spedition. Diese Genehmigung wurde ihm am 16. Juni 1992 erteilt. Nach Vorlage der Speditionsrechnung vom 5. August 1992 wurde diese dem Grunde nach anerkannt und mit S 228.684,-- akontiert.

Mit Depesche der belangten Behörde vom 17. September 1992 wurde der Beschwerdeführer - in Abänderung der Verfügung vom 5. Mai 1992 - "eingeladen", den Dienst in der Zentrale erst am 28. September 1992 anzutreten.

Schließlich wurde der Dienstantritt mit 1. Oktober 1992 "vorgemerkt".

Am 30. Oktober 1992 legte der Beschwerdeführer eine Reiserechnung über die "Übersiedlungsreise X - Wien wegen Einberufung" vor.

Diese Reiserechnung wurde in einigen Punkten abgeändert und dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der daraufhin am 27. Jänner 1993 bescheidmäßigen Abspruch über diese Reiserechnung begehrte.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens entschied die belangte Behörde mit Dienstrechtsmandat vom 23. Juni 1993 wie folgt:

"Die von Ihnen am 30. Oktober 1992 noch fristgerecht vorgelegte Reiserechnung über die vom 29. bis 30. September 1992 von X nach Wien durchgeführte Übersiedlungsreise wurde gemäß § 38 RGV 1955, BGBl. Nr. 133/1955 i.d.g.F. überprüft und auf eine Gebühr von öS 73.152,90 (siebzigdreitausendeinhundertfünfzigzwei 90/100 Schilling) richtiggestellt.

Nach Gegenüberstellung der bezifferten Gebühr mit dem aus der Amtskasse der Österreichischen Botschaft X unter KBP 255/VI/92 erhaltenen Reisekostenvorschuß in Höhe von öS 50.000,-- (fünfzigtausend 00/100 Schilling) ergibt sich ein Hinausrest von öS 23.152,90

(zwanzigdreitausendeinhundertfünfzigzwei 90/100 Schilling), der im Wege der Buchhaltung des Bundeskanzleramtes auf Ihr Gehaltskonto angewiesen wurde. Ein Anspruch auf Umzugsvergütung gemäß § 35 e Abs. 1 RGV 1955 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 lit. c und d dieses Gesetzes, bemessen nach dem Monat Juli 1992, gebührt mangels gesetzlicher Deckung nicht."

Dieses Dienstrechtsmandat wurde vom Beschwerdeführer am 19. Juli 1993 übernommen und von ihm am 27. Juli 1993 (eingelangt bei der belangten Behörde am 30. Juli 1993) Vorstellung erhoben.

Mit Erledigung vom 10. August 1993 leitete die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren ein, in dem sie den Beschwerdeführer u.a. um Stellungnahme zu dem Umstand der Übersiedlung des Familienhaushaltes und der Rückkehr der Familie des Beschwerdeführers im Juli 1992 ersuchte und die Rechtsauffassung vertrat, daß der Berechnung der Höhe der Umzugsvergütung gemäß § 35 e Abs. 1 RGV in Verbindung mit § 32 Abs. 2 lit. d RGV der Monat zugrunde zu legen sei, in dem der Beschwerdeführer selbst übersiedelt sei; dies sei der September 1992 gewesen.

Hiezu nahm der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen mit Schreiben vom 15. September 1993 ausführlich Stellung (- dieses Schreiben befindet sich nicht bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens -).

Der angefochtene Bescheid, mit dem wie folgt abgesprochen wurde, erging erst nach Erhebung der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluß vom 6. September 1995, Zl. 94/12/0228):

"Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens auf Grund Ihrer fristgerecht eingebrachten Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, GZ 53.573/7-VI.3a/93 vom 23. Juni 1993 wird Ihr Begehren auf Berechnung der Umzugsvergütung gemäß § 35 e Abs. 1 RGV 1955 i.d.g.F. auf der Grundlage Juli 1992, dem Monat, in dem Ihre Familie von X nach Wien übersiedelte sowie Ihr Übersiedlungsgut nach Wien verbracht wurde, abgewiesen."

Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Dekret vom 15. April 1992 von der Österreichischen Botschaft X in die Zentrale mit Dienstantrittstag bei der belangten Behörde am 24. August 1992 einberufen worden. Diese Einberufung sei mit Dekret vom 17. September 1992 unter "vorheriger Einvernehmensherstellung" im Juli 1992 hinsichtlich des Dienstantrittes in der Zentrale auf den 28. September 1992 abgeändert worden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe die Verbringung seines Hausrates und die Reise seiner Familie von X nach Wien vor Antritt seiner Übersiedlungsreise am 29./30. September 1992 im Juli 1992 stattgefunden. Die Abrechnung der Übersiedlungsgebühren mit Ausnahme der Frachtkosten sei in der vom Beschwerdeführer am 30. Oktober 1992 fristgerecht eingebrachten Reiserechnung erfolgt. Gemäß § 35 e Abs. 1 RGV betrage die Umzugsvergütung im Falle des § 32 Abs. 2 lit. d RGV 100 v.H. des Monatsbezuges zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 GG 1956), der für den Monat gebühre, in dem die Übersiedlung stattfinde. Den vom Beschwerdeführer in der Vorstellung vorgebrachten rechtlichen Überlegungen könne nicht gefolgt werden, weil sich sein Gebührenanspruch nach § 27 Abs. 1 erster Satz RGV in Verbindung mit § 35 e Abs. 1 RGV nur nach der von ihm am 30. Oktober 1992 noch fristgerecht vorgelegten Reiserechnung, in der er die Richtigkeit der Angaben gemäß § 37 Abs. 2 RGV bestätigt habe, richten könne. Maßgeblich zur Festsetzung der dem Beschwerdeführer zustehenden Umzugsvergütung gemäß § 35 e Abs. 1 RGV sei daher der Monatsbezug zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage, die dem Beschwerdeführer für den Monat gebührte, in dem für ihn der Gebührenanspruch entstanden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; eine Gegenschrift oder Kostenanträge wurden aber nicht eingebracht bzw. gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem gesamten Vorbringen in seinem Recht darauf, die Umzugsvergütung gemäß § 35 e in Verbindung mit § 32 RGV nach der im Zeitraum der Übersiedlung seiner Familie im Juli 1992 bestandenen Sachlage (- und nicht nach der Sachlage im Zeitpunkt seiner Übersiedlung im September 1992 -) berechnet zu erhalten, verletzt.

Er bringt im wesentlichen vor, der für die Bemessung der Umzugsvergütung maßgebliche Zeitpunkt sei die tatsächliche Verlegung des Haushaltes (Übersiedlung des Hausrates). Im allgemeinen werde kein großer zeitlicher Abstand zwischen der Übersiedlung des Hausrates und der Übersiedlungsreise des Beamten bestehen, weil bei einer Rückversetzung in die Heimat üblicherweise die persönliche Reise knapp nach Abgang des Übersiedlungstransportes erfolge. Dies sei in seinem Fall auf Grund von Verfügungen der Dienstbehörde jedoch nicht möglich gewesen. Unter "Übersiedlung" sei gemeiniglich der "Wechsel des Wohnortes" unter Verbringung des gesamten Hausrates ("Übersiedlungsgut") zu verstehen. Mit der Verbringung des gesamten dem Beschwerdeführer und seiner Familie gehörenden Hausrates von X nach Wien im Juli 1992 und dem damit verbundenen Bezug der neuen Wohnung des Beschwerdeführers in Wien hätten er und seine Familie zu diesem Zeitpunkt einen neuen Hauptwohnsitz an jener neuen Unterkunft begründet, an der er sich damals im Juli 1992 in der nachweislichen oder aus den Umständen erkennbaren Absicht niedergelassen habe, diese zum künftigen Mittelpunkt des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens zu machen. Damit sei die Verlegung des gesamten Haushaltes vollzogen worden. Eine Trennung von Verlegung des "Familienhaushaltes" und des "Haushaltes des Beamten" habe nicht stattgefunden; die Übersiedlung sei einheitlich erfolgt. Dem stehe nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer noch für einen kurzen, vorbestimmten und überschaubaren Zeitraum von fünf Wochen an seinen bisherigen Dienstort zurückgekehrt sei, weil er hiebei nur Reisegepäck mitgeführt habe, dort keinen neuen Haushalt begründet habe und somit auch keine neuerliche Übersiedlung notwendig gewesen sei.

Der Gesetzgeber habe von den mehreren denkmöglichen Anknüpfungspunkten für den Anspruch auf die Umzugsvergütung (Datum des Versetzungsbescheides, Datum der Übersiedlung, Verlegung des Haushaltes, Datum der Übersiedlungsreise, Datum des Dienstantrittes am neuen Dienstort) eben den Monat der tatsächlichen Verbringung des Haushaltes, also der Übersiedlung, gewählt. Dafür spreche auch die Wahl des Begriffes "Umzugsvergütung" ("Umzug" von "Umziehen" = "in eine neue Wohnung ziehen") und der Zweck dieser Vergütung, die der Bestreitung sonstiger, mit der Übersiedlung verbundener Auslagen diene (vgl. § 32 Abs. 1 RGV - besondere Kosten der das übliche Maß übersteigenden Verpackung, Trinkgelder, Versicherungsprämien, Kommissionsgebühren u.ä.) und die somit ausschließlich im Zusammenhang mit dem Transport des Hausrates stünden.

Die Wahl des gleichen Ausdruckes "Übersiedlung" im § 32 Abs. 1 RGV und im letzten Satz des Abs. 2 des § 32 RGV zeigten schon, daß der Gesetzgeber auf das Faktum der Verbringung des Hausrates (Verlegung des Haushaltes) habe abzielen wollen. Hätte er an den Termin der Reise des Beamten vom alten in den neuen Dienstort, somit an die "Versetzungsreise" anknüpfen wollen, wie die Dienstbehörde vermeine, hätte er dies wohl anders formuliert. Daher sei die Abstellung der Bemessung der Umzugsvergütung auf den Monat, in dem der Gebührenanspruch entstanden sei, nicht nur rechtswidrig, sondern widerspreche auch der im Dienstrechtsmandat vom 23. Juni 1993 geäußerten Rechtsmeinung der Dienstbehörde, daß als Berechnungsgrundlage für die Umzugsvergütung des Beamten dessen Familienstand sowie der Monatsbezug zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage, der ihm für den Monat gebühre, in dem die Übersiedlung stattfinde, heranzuziehen sei.

In der Reisegebührenvorschrift ausdrücklich geregelt sei nur der Fall, daß der Beamte zuerst allein übersiedle, also seinen Wohnsitz verlege, ohne gleichzeitig den Familienhaushalt zu verlegen (§ 32 Abs. 3 RGV). Der Fall, daß zuerst der Familienhaushalt und der Haushalt des Beamten später verlegt werde, sei gesetzlich nicht geregelt. Hier müßte wohl die vorstehende Gesetzesbestimmung analog angewandt werden. Aber selbst ein solcher Fall liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe vielmehr seinen gesamten Haushalt, also auch seinen eigenen, im Juli 1992 nach Wien verlegt. Denn die Wohnung in X sei zur Gänze aufgegeben und der gesamte Hausrat nach Wien verbracht worden. Es sei daher weder ein weiterer Übersiedlungstransport erfolgt noch habe der nach den internen Dienstvorschriften mögliche Frachtkostenersatz für Übergepäck anläßlich der "Versetzungsreise" (die persönliche Reisebewegung des Beschwerdeführers) in Anspruch genommen werden müssen, weil er ja bei der kurzfristigen Rückkehr nach X nur noch Handgepäck mitgeführt habe.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, ist die Dienstbehörde berechtigt, soweit es nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses, um die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung oder um die Entscheidung über das Bestehen des Dienstverhältnisses handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Dienstrechtsmandat). Ein solcher Bescheid ist ausdrücklich als Dienstrechtsmandat zu bezeichnen und hat außer dem Spruch jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung kann gegen ein Dienstrechtsmandat bei der Dienstbehörde, die das Mandat erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden, der grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 4 der genannten Bestimmung binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls das angefochtene Dienstrechtsmandat von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Die Umzugsvergütung bei Auslandsversetzungen ist im § 35 e RGV BGBl. Nr. 133/1955 (- steht auf Grund des § 92 GG 1956 in der ursprünglichen Fassung im Range eines Bundesgesetzes -) geregelt. Die Umzugsvergütung beträgt demnach in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. c und d RGV 100 v.H. des Monatsbezuges zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

§ 32 Abs. 2 lit. c und d RGV regeln die Umzugsvergütung für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten Kinderzulage gebührt.

Nach § 36 Abs. 1 RGV 1955, der im Hinblick auf den zeitraumbezogen zu sehenden Anspruch des Beschwerdeführers in der damals geltenden Fassung vor der Novellierung mit Art. X Z. 22 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 anzuwenden ist, hat der Beamte den Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, auf Übersiedlungsgebühren oder auf eine Reisebeihilfe mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort, Reise nach §§ 24 und 35) oder der Übersiedlung folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt wird.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die in Frage stehende Umzugsvergütung gemeinsam mit seiner Übersiedlungsreise X - Wien wegen Einberufung mit Reiserechnung geltend gemacht hat. Die belangte Behörde hat bei dieser Reiserechnung sowohl in der Frage der Reisedauer als auch bei verschiedenen Gebühren - nicht nur der Umzugsvergütung - Änderungen vorgenommen.

Auf Grund des Begehrens des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache über die Reiserechnung erging das Dienstrechtsmandat der belangten Behörde vom 23. Juni 1993, mit dem antragsgemäß über die gesamte Reiserechnung abgesprochen und die Gesamtgebühr mit S 73.152,90 festgelegt worden ist. Dagegen hat der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben, worauf die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 4 DVG das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Das Dienstrechtsmandat ist daher nach der genannten Bestimmung nicht außer Kraft getreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber nur über die Umzugsvergütung abgesprochen und gleichzeitig die Vorstellung abgewiesen, sodaß damit sowohl der Ausspruch über die Gesamtgebühr im Dienstrechtsmandat rechtswirksam geblieben ist und untrennbar einer anderen Teilentscheidung entgegensteht, als auch ohne entsprechendes Ermittlungsverfahren über die gesamte Reiserechnung abgesprochen worden ist. Im Mandatsverfahren ist auf Grund der Vorstellung der Verfahrensgegenstand durch das Dienstrechtsmandat bestimmt. Diese Entscheidung hätte daher im gesamten und in jede Richtung von der belangten Behörde auf Grund der Vorstellung überprüft werden müssen; erst nach Erhebungen und Feststellungen in allen Punkten des Abspruches mit dem Dienstrechtsmandat hätte demnach die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen werden dürfen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zuviel geltend gemachte Stempelgebühren.

Für das fortgesetzte Verfahren wird bemerkt, daß der Gesetzgeber im § 35 e Abs. 1 letzter Satz RGV hinsichtlich des Anspruches auf Umzugsvergütung auf den Monat abstellt, in dem die Übersiedlung stattfindet. Bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Sachlage teilt der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung, daß als Monat der Übersiedlung im Sinne des § 35 e Abs. 1 RGV der Monat der Übersiedlung der Familie des Beschwerdeführers und nicht der - aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen - späteren Übersiedlung des Beschwerdeführers dem Anspruch zugrunde zu legen ist. Die belangte Behörde wird sich aber im fortgesetzten Verfahren auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umzugsvergütung - ausgehend von der Übersiedlung im Juli 1992 - im Sinne der damals bestehenden Rechnungslegungsverpflichtung nach § 36 Abs. 1 RGV bis zum Ende des Kalendermonates, der der Übersiedlung folgt, möglicherweise überhaupt erloschen ist.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120138.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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