TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/18 96/03/0062

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der F in O, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. Jänner 1996, Zl. 18/7-1/1996, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 26. Juli 1995 wurde die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges aufgefordert, binnen zwei Wochen darüber Auskunft zu erteilen, wer das Fahrzeug "zum angeführten Zeitpunkt" gelenkt habe. Die Aufforderung enthielt dazu folgende Angaben:

"TATORT:      Verbindungsstraße zw. Hotel Tyrol und Gemeindeamt

TATZEIT:      8.4.1995 um ca. 5.00 Uhr

ÜBERTRETUNG:  § 4 Abs. 2 2.Satz KFG 1967"

Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr am 3. August 1995 zugestellte Anfrage nicht beantwortet hatte, erging an sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 4. Oktober 1995 folgende "Aufforderung zur Rechtfertigung":

"Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Sie haben es als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen NN bis jetzt unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Imst trotz schriftlicher Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 26.7.1995 darüber Auskunft zu erteilen, wer das auf Sie zulassene Fahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 8.4.1995 um ca. 15.00 Uhr auf der Verbindungsstraße zwischen dem Hotel X und dem Gemeindeamt O im Bereich des Hauses U gelenkt hat.

Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967"

Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr gesetzten Frist von zwei Wochen nicht.

Mit dem dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 1995 zugestellten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 11. Dezember 1995 wurde die Beschwerdeführerin daraufhin schuldig erkannt, sie habe es "trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 4.10.1995 als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen NN bis jetzt unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Imst darüber Auskunft zu erteilen, wer das Fahrzeug NN am 8.4.1995 um ca. 15.00 Uhr auf Verbindungsstraße zwischen dem Hotel X und dem Gemeindeamt O im Bereich des Haues U gelenkt hat."

Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen. Hiefür wurde sie mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- bestraft. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 26. Juli 1995 aufgefordert worden sei, "als Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen nach Zustellung der genannten Aufforderung der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer das auf Sie zugelassene Kraftfahrzeug NN am 8.4.1995 um ca. 05.00 Uhr auf der unbenannten Gemeindestraße zwischen dem Hotel X und dem Gemeindeamt in der Gemeinde O gelenkt hat." Diesem Ersuchen habe die Beschwerdeführerin nicht entsprochen.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses "mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wortfolge "vom 4.10.1995" durch die Wortfolge "vom 26.7.1995, zugestellt am 3.8.1995", und die Wortfolge "um ca. 15.00 Uhr" durch die Wortfolge "um ca. 05.00 Uhr" ersetzt wird sowie die Wortfolge "O im Bereich des Hauses U" zu entfallen hat."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe die an sie ergangene Aufforderung nicht den "formalen gesetzlichen Bestimmungen" entsprochen, weil sie keine Angabe des "Tatortes" (der ihr zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung) enthalten habe. Dazu hätte es der Anführung der Gemeinde (O) bedurft, in der die "Verbindungsstraße zw. Hotel X und Gemeindeamt" liege. Dem ist entgegenzuhalten, daß, wenn es bei einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG - wie hier - darum geht, wer ein Fahrzeug gelenkt habe, das Gesetz die Anführung des Ortes des Lenkens in der Aufforderung gar nicht vorsieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 93/03/0237). Die von der Beschwerdeführerin bemängelte unzureichende Umschreibung des "Tatortes", also des Ortes, an dem das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt gelenkt wurde, vermag daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu bewirken, daß keine Verpflichtung zur Erteilung der verlangten Auskunft bestünde. Damit steht auch das von der Beschwerdeführerin zitierte hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0096, nicht in Widerspruch, wird doch auch dort ausdrücklich ausgeführt, daß § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Bezugnahme in der nach dieser Gesetzesstelle ergehenden Anfrage auf einen bestimmten (Tat-)Ort nicht erfordere. Wenn allerdings die Behörde danach frage, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt habe, sei der befragte Zulassungsbesitzer berechtigt, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken. Er genüge daher seiner gesetzlichen Verpflichtung, wenn er erkläre, daß sich das in Rede stehende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden habe und diese Erklärung richtig sei. Ein derartiger Sachverhalt liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Ferner meint die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei, die "Tatzeit", die im (erstinstanzlichen) Bescheid "15.00 Uhr" gelautet habe, auf "5.00 Uhr" und das Anfragedatum vom "4.10.1995" auf "26.7.1995, zugestellt am 3.8.1995" zu ändern. Auch damit ist sie nicht im Recht, weil die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet war, die hinsichtlich der Tatumschreibung dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftenden Mangelhaftigkeiten, die - wie sich aus den Ausführungen in der Begründung des noch innerhalb der Verfolgungsverjährung erlassenen Straferkenntnisses klar ergibt - bloß auf offensichtliche Irrtümer zurückzuführen waren, zu beseitigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1989, Zl. 88/03/0189). Unter diesen Umständen kann von einer unzulässigen Auswechslung der Tat keine Rede sein.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030062.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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