TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/19 96/07/0138

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §21a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des Zisterzienserstiftes L in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Mai 1996, Zl. 512.382/01-I 5/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtssache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigter gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1996 mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, mit welchem die N. gemäß § 21a WRG 1959 verpflichtet worden war, an wasserrechtlich bewilligten Abwasserbeseitigungsanlagen bis 31. Dezember 2001 jene baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu setzen, mit denen ein durch Einhaltung bestimmter Grenzwerte konkret festgelegtes Reinigungsziel erreicht würde. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hatte die Beschwerdeführerin die ihr unzumutbar lange erscheinende Frist bekämpft. Die belangte Behörde verneinte die Parteistellung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid mit der Begründung, daß eine Parteistellung Dritter im Verfahren nach § 21a WRG 1959 nicht bestünde und auch kein Rechtsanspruch eines Dritten auf Verkürzung einer dem Konsensinhaber gewährten Frist vorgesehen sei, was umso mehr für die Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte gelte, die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei im Sinne des § 15 WRG 1959 im Verfahren gar nicht begehrt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteistellung im Verfahren nach § 21a WRG 1959 verletzt zu erachten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, daß öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde gemäß § 21a Abs. 1 WRG 1959 die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen sind für die Erfüllung von Maßnahmen nach Abs. 1 oder von Anpassungszielen sowie für die Planung von Anpassungsmaßnahmen von der Wasserrechtsbehörde angemessene Fristen einzuräumen. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

Diesem Gesetzeswortlaut ist unmißverständlich zu entnehmen, daß ein nach § 21a WRG 1959 durchgeführtes Verfahren allein dem Schutz öffentlicher Interessen dient, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind. Betrachtungen über die von der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf im Schrifttum vertretene Ansichten über eine denkmögliche Parteistellung Dritter in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 für einen Fall, in welchem in einem nach § 21a WRG 1959 erlassenen Bescheid Maßnahmen unmittelbar aufgetragen würden, die notwendig mit der Inanspruchnahme fremder Grundflächen oder mit Eingriffen in fremde Wasserrechte verbunden sind, sind im Beschwerdefall entbehrlich, weil mit dem angefochtenen Bescheid nach § 21a WRG 1959 Maßnahmen solcher Art nicht aufgetragen worden sind; wurden doch mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich nur Maßnahmen zur Verbesserung des Reinigungszieles der Abwasserbeseitigungsanlagen gefordert. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im Verfahren nach § 21a WRG 1959 auf die Behauptung stützt, ihre Rechte seien den zu schützenden öffentlichen Interessen gleichgelagert, dann argumentiert sie damit am Wortlaut des Gesetzes vorbei; soweit sie sich dazu auf das Schrifttum (Rossmann, Das österreichische Wasserrechtsgesetz2, 64) beruft, ist ihr zu erwidern, daß in der von ihr angezogenen Belegstelle das Gegenteil jener Auffassung geäußert wird, für welche die Beschwerdeführerin sie ins Treffen führt. Soweit die Beschwerdeführerin die Erforderlichkeit einer Bescheiderlassung nach § 21a WRG 1959 in Abrede stellt, ist für sie aus dieser Position erst recht nichts zu gewinnen, weil dem Gesetz kein subjektiv-öffentliches Recht einer Person darauf entnommen werden kann, daß einem Dritten gegenüber ein Bescheid nach § 21a WRG 1959 nicht erlassen wird. Weshalb die Abwassereinleitung durch die N. über ihren durch den nunmehr nach § 21a WRG 1959 erlassenen Bescheid aufgegriffenen Widerspruch zum Stand der Technik hinaus rechtswidrig sein soll, stellt die Beschwerdeführerin nicht dar. Daß die Abwassereinleitung im Widerspruch zu den rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden vorgenommen worden wäre, behauptet die Beschwerdeführerin ebenso wenig, wie das Unterbleiben eines Abspruches über einen von ihr als Betroffene nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 etwa gestellten Antrag nach § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. Ein solches Verfahren war auch nicht Gegenstand des von der Beschwerdeführerin bekämpften erstinstanzlichen Bescheides.

Es hat die belangte Behörde das Fehlen einer Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1996 aus dem Grunde mangelnder Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren frei von Rechtsirrtum beurteilt.

Es war die Beschwerde, da ihr Inhalt schon erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070138.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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