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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Jänner 1996, Zl. 304.560/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Jänner 1996 wurde der am 1. September 1995 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1
Aufenthaltsgesetz (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Begründend nahm die belangte Behörde an, der Antragsteller sei nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk, gültig vom 20. August 1995 bis 20. September 1995, nach Österreich eingereist.
Der Beschwerdeführer wolle somit den mit dem Touristensichtvermerk begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern, es liege der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach er mit einem Touristensichtvermerk eingereist sei und seinen damit begonnenen Aufenthalt durch den vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wolle, in der Beschwerde nicht entgegen.
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes u.a. zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Ein nahtloser Anschluß an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes ist zur Verwirklichung dieses Versagungstatbestandes nicht erforderlich. Andernfalls hätte es ein Sichtvermerkswerber in der Hand, sich des Versagungsgrundes durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung zu entziehen (vgl. aus vielen die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293, und vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0657). Da im vorliegenden Fall der Sichtvermerk - wenn auch nicht nahtlos - an einen Touristensichtvermerk anschließen soll, ist der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben. Der Sichtvermerksversagungsgrund kommt jedenfalls dann zum Tragen, wenn der Beschwerdeführer sich sowohl während der Gültigkeitsdauer des erteilten Touristensichtvermerkes als auch daran anschließend in einer an die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland gleichzuhaltenden Weise im Bundesgebiet aufhält, anstatt das Verfahren über seinen Antrag im Ausland abzuwarten. Es ist hiebei gleichgültig, aus welchen Motiven zunächst ein Touristensichtvermerk beantragt wurde (hier: auf Anraten einer - nicht näher bezeichneten - "Beamtin", weil ein Touristenvisum rasch und formlos ausgestellt werden könnte und der Beschwerdeführer damit nach Österreich einreisen könne). Eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden kommt bei einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung nicht in Betracht (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640, und vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1404, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93, B 445/93).
Insoweit der Beschwerdeführer auf die vor "über einem Jahr" mit einer österreichischen Staatsbürgerin erfolgte Eheschließung hinweist, ist ihm zu entgegnen, daß der Hinweis offenbar auch auf die Anwendung des § 3 AufG abzielt. Dieser Paragraph räumt Angehörigen der im § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 AufG angeführten Personen aber nur dann ein subjektives Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein, wenn dem nicht - wie im Fall des Beschwerdeführers - ein Ausschließungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufG entgegensteht.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190616.X00Im RIS seit
02.05.2001