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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1968 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 1996, Zl. 118.542/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Mai 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG unter anderem iVm § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe durch seinen Asylantrag die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich bis 20. Februar 1995 erlangt. Die Regelung bezüglich Verlängerungsanträge bei Überleitungsfällen des § 13 Abs. 1 AufG sei jedoch schlüssig nach der Norm des § 13 Abs. 2 AufG nicht für die im § 1 Abs. 3 AufG genannten Ansuchen von Fremden heranzuziehen. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG bräuchten Fremde keine Bewilligung, wenn sie aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Deshalb sei der Antrag des Beschwerdeführers, welchen dieser nicht vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt habe, als Erstantrag anzusehen. § 6 Abs. 2 AufG, nach welchem der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei, sei anzuwenden. Eine Antragstellung aus dem Inland sei nur im Falle des Verlustes (Aberkennung) des Asyls oder in anderen gesetzlich exakt geregelten Fällen, von welchen hier keiner anwendbar sei, zulässig. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - sei daher nicht weiter einzugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, erkennbar Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer tritt der Tatsachenannahme der belangten Behörde, wonach er den gegenständlichen Antrag nicht vor seiner Einreise vom Ausland aus gestellt habe, nicht entgegen. Er betont, er sei am 19. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist und habe aufgrund einer fristgerechten Antragstellung eine "vorläufige Aufenthaltsberechtigung" erworben. Sein Asylantrag sei mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 1995 rechtskräftig abgewiesen worden. Während des Asylverfahrens habe er bis zuletzt über eine vorläufige, aber unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt, diese sei mit dem rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens nicht erloschen, da eine bescheidmäßige Außerkraftsetzung der Aufenthaltsberechtigung nicht erfolgt sei. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers sei somit ein Verlängerungsantrag, welcher gemäß § 6 Abs. 2 AufG auch vom Inland aus gestellt werden könne. Dies gelte selbst dann, wenn man davon ausginge, daß die während des Asylverfahrens bestehende Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit dessen rechtskräftigem Abschluß erloschen sei. Die bisherige Aufenthaltsberechtigung sei als eine solche im Sinne des § 13 Abs. 1 AufG zu beurteilen, weshalb er auch aus diesem Grund den Antrag vom Inland aus habe stellen können.
Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes (1968) erworben haben und dieses Aufenthaltsrecht im Zeitpunkt seiner Antragstellung noch bestanden haben mag, liegt - im Gegensatz zu seiner Auffassung - kein Fall des § 13 Abs. 1 AufG vor. Gemäß § 13 Abs. 2 AufG findet § 13 Abs. 1 AufG auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 AufG genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, (und seither in ständiger Rechtsprechung) erkannt, daß auch nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1968 erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen sind. Damit kam dem Beschwerdeführer ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zu, für die eine Verlängerung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage kommt.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG einzuhalten gehabt hätte.
Der Gesetzgeber der AufG-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von Asylwerbern bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zl. 96/19/1374). Da es sich im Fall des Beschwerdeführers nicht um den Fall des Verlustes des Asyls handelt, hat die belangte Behörde zu Recht erkannt, daß er nicht zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt war.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Bei diesem Ergebnis braucht auf die von der belangten Behörde des weiteren herangezogenen Abweisungsgründe sowie das hiegegen erstattete Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Beschwerdeführer beantragt "ausdrücklich die Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 13 Abs. 2 AufG", falls der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsmeinung der belangten Behörde teile. Diesem Antrag ist entgegenzuhalten, daß die Rechtsordnung kein diesbezügliches subjektives öffentliches Recht kennt. Überdies hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung aus den dargelegten Gründen keinen Zweifel.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996191510.X00Im RIS seit
02.05.2001