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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Steiermärkische COVID-19-MaßnahmenV betreffend das Speisen- und Getränkeabholverbot (take away) von Gastronomiebetrieben, die nicht über eine allgemein zugängliche öffentliche Straße erreichbar sind; Unsachlichkeit des (ausschließlichen) Kriteriums der Erreichbarkeit von Schihütten durch ein Kfz garantiert nicht, Speisen und Getränke unter Einhaltung des Mindestabstands konsumieren zu könnenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14.01.2021, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, LGBl 3/2021.
Die Stmk COVID-19-MV-Schigebiete ordnete in §1 ein Take Away-Verbot für Schihütten an, wie es auch - inhaltlich gleichlautend - in der Oö COVID-19-Maßnahmenverordnung Schigebiete, LGBl 141/2020, normiert wurde. Der VfGH hat bereits mit E v 23.09.2021, V5/2021, festgestellt, dass diese Verordnung gesetzwidrig war und nicht mehr anzuwenden ist. Der VfGH kann daher sinngemäß auf die diesbezüglichen Erwägungen zur Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung im Erkenntnis zu dieser Zahl verweisen (s auch V7/2021 ua, V17/2021 ua und V74/2021 ua, alle E v 29.09.2021).
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), Verordnung, Gastgewerbe, Schigebiete, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V298.2021Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022