Index
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung einer Tiroler Gemeinde; mangelhafte Kundmachung der Verordnung durch signifikante Abweichung des Aufstellungsortes der Verkehrszeichen vom räumlichen Geltungsbereich der VerordnungRechtssatz
Feststellung, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 15.11.2007, Z2474/07 (Antrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol - LVwG) gesetzwidrig war. Der angefochtenen Verordnung wurde durch die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 19.10.2020, Z2318/20, die durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen am 22.10.2020 kundgemacht wurde, derorgiert.
Aus einer im Gerichtsakt einliegenden Äußerung der Stadtpolizei Kitzbühel ergibt sich, dass an der Kreuzung der Klostergasse mit der Franz-Reisch-Straße "Umbauarbeiten [...] im Jahr 2015" erfolgten, im Zuge derer auch der Gehsteig in der Klostergasse saniert wurde. "Nach Beendigung der Sanierungsarbeiten wurden die betreffenden Verkehrszeichen vom Bauhof dann fälschlicherweise 10 m weiter unten angebracht." Da im Verfahren keine diesen Angaben widersprechenden Vorbringen erstattet wurden, besteht für den VfGH kein Zweifel, dass die Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung der angefochtenen Verordnung zumindest seit Beginn des Jahres 2016 und damit auch zu den in den Anlassverfahren zu V520/2020 und V189/2021 maßgeblichen Tatzeitpunkten im Juni 2019 bzw im Oktober 2019 nicht zehn, sondern zwanzig Meter nördlich des vor dem Haus Klostergasse 1 gelegenen Schutzweges angebracht waren. Die Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen der Geschwindigkeitsbeschränkung mit den tatsächlich kundgemachten Grenzen führt zu einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung iSd §44 Abs1 StVO 1960 und damit zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, Verordnungserlassung, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V520.2020Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022