RS Vwgh 1965/9/29 0319/65

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Veröffentlicht am 29.09.1965
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Index

Dienstrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art130 Abs1
B-VG Art131 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Als Bescheide sind nicht anzusehen behördliche Erledigungen ohne Bescheidwille, insbesondere behördliche Parteiakte, Mitwirkungsakte und Erklärungsakte. Hierher gehören behördliche Parteierklärungen, die dann vorliegen, wenn die Behörde in der betreffenden Angelegenheit nicht selbst zu entscheiden oder mitzuentscheiden hat, sondern lediglich berufen ist, sich am Verfahren zur Wahrung öffentlicher Interessen zu beteiligen, ferner die Ausübung von Mitspracherechten, Zustimmungsrechten und Genehmigungsrechten und die Abgabe gesetzlich vorgesehener bindender Erklärungen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Stellungnahmen Mitwirkung am Verfahren vor anderen Behörden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000319.X02

Im RIS seit

17.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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