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DienstrechtNorm
AVG §56Rechtssatz
Als Bescheide sind nicht anzusehen behördliche Erledigungen ohne Bescheidwille, insbesondere behördliche Parteiakte, Mitwirkungsakte und Erklärungsakte. Hierher gehören behördliche Parteierklärungen, die dann vorliegen, wenn die Behörde in der betreffenden Angelegenheit nicht selbst zu entscheiden oder mitzuentscheiden hat, sondern lediglich berufen ist, sich am Verfahren zur Wahrung öffentlicher Interessen zu beteiligen, ferner die Ausübung von Mitspracherechten, Zustimmungsrechten und Genehmigungsrechten und die Abgabe gesetzlich vorgesehener bindender Erklärungen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Stellungnahmen Mitwirkung am Verfahren vor anderen Behörden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000319.X02Im RIS seit
17.02.2022Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022