TE Vwgh Beschluss 1965/9/29 0319/65

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Veröffentlicht am 29.09.1965
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Index

Dienstrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56
B-VG Art130 Abs1
B-VG Art131 Abs1
DienstpostenbesetzungsG Mitwirkung BKA 1963
GehG 1956 §33 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des JK in M gegen die Erledigung des Bundeskanzleramtes, hinsichtlich einer begünstigten Beförderung zum 1. Jänner 1965 den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer am 20. Dezember 1964 im Sinne des § 33 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, eine Bitte um bevorzugte Beförderung in die Dienstklasse III an das Bundeskanzleramt im Wege der Dienstbehörde gerichtet. Das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich habe hierauf mit Entscheidung vom 30. Dezember 1964, ENr. 2706 und 2707/64, die Weiterleitung der Beförderungsbitte mit der Begründung abgewiesen, daß der Beschwerdeführer vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich ohnedies bereits am 25. August 1964 für eine begünstigte Beförderung in die Dienstklasse III - Stichtagsverbesserung ein Jahr - im Sinne des Gehaltsgesetzes 1956 zum Termin 1. Jänner 1965 beantragt worden sei, daß jedoch das Bundeskanzleramt diesem Antrage nicht zugestimmt habe.

Der Beschwerdeführer erhebt gegen die ihm durch einen Bericht des Gendarmerieabteilungskommandos F, Oberösterreich, vom 4. Jänner 1965 - welcher ihm durch den Gendarmeriepostenkommandanten von M am 7. Jänner 1965 verkündet wurde - bekanntgegebene ablehnende Entscheidung des Bundeskanzleramtes Beschwerde mit der Begründung, daß das Bundeskanzleramt bei der gegebenen Situation die Zustimmung zu dem Vorschlage des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 25. August 1964 nicht hätte versagen dürfen. Es habe hiedurch gegen den § 1 des Dienstpostenbesetzungsgesetzes, BGBl. Nr. 82/1963, gegen den Artikel 18 Abs. 1 B-VG 1929 und gegen die nach Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzleramt und der provisorischen Personalvertretung der Österreichischen Bundesgendarmerie festgelegten Beförderungsrichtlinien verstoßen.

Die vorliegende Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen zurückzuweisen:

Nach Art. 130 Abs. 1 B-VG 1929 erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden oder Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden behauptet wird. Als Bescheide sind nicht anzusehen behördliche Erledigungen ohne Bescheidwille, insbesondere behördliche Partei-, Mitwirkungs- und Erklärungsakte. Hierher gehören behördliche Parteierklärungen, die dann vorliegen, wenn die Behörde in der betreffenden Angelegenheit nicht selbst zu entscheiden oder mitzuentscheiden hat, sondern lediglich berufen ist, sich am Verfahren zur Wahrung öffentlicher Interessen zu beteiligen, ferner die Ausübung von Mitsprache-, Zustimmungs- und Genehmigungsrechten und die Abgabe gesetzlich vorgesehener bindender Erklärungen (siehe Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren 1964, S. 211, und Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, S. 322, sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Demnach kommt auch den Erledigungen des Bundeskanzleramtes anläßlich der Mitwirkung bei der Besetzung von Dienstposten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. April 1963, BGBl. Nr. 82, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Bescheidcharakter nicht zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 1965

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Stellungnahmen Mitwirkung am Verfahren vor anderen Behörden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000319.X00

Im RIS seit

17.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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