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VwGGNorm
VwGG §46 Abs1Beachte
Rechtssatz
Für die Verwaltungsbehörden besteht keine mit der Rechtsfolge der Wiedereinsetzung verbundene Pflicht, die Partei bei der Erlassung eines im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbaren Bescheides über die Möglichkeit und die Frist einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu belehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001837.X02Im RIS seit
16.02.2022Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022