TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/19 96/18/0415

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs4;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde der G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. Juli 1996, Zl. SD 760/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. Juli 1996 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin halte sich seit Feber 1992 in Österreich auf und habe aufgrund von Verpflichtungserklärungen befristete Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung sei bis 24. Dezember 1995 gültig gewesen. Ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag sei in erster Instanz bereits mit Bescheid vom 18. Dezember 1995 abgewiesen worden. Seit Ablauf der vorausgegangenen Aufenthaltsbewilligung sei die Beschwerdeführerin daher nicht mehr zum Aufenthalt berechtigt. Eine gegen den genannten Bescheid erhobene Berufung sei mit Bescheid (des Bundesministers für Inneres) vom 5. Februar 1996 abgewiesen worden. § 17 Abs. 4 FrG sei seit diesem Zeitpunkt der Ausweisung nicht entgegengestanden. Auch das Anhängigwerden einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde habe der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht keine Rechte zu verschaffen vermocht.

Im Hinblick auf § 19 FrG führte die belangte Behörde aus, daß im Bundesgebiet die Geschwister und ein Schwager der Beschwerdeführerin lebten, jedoch ein gemeinsamer Wohnsitz nicht geltend gemacht worden sei. Von einem Eingriff i.S. des § 19 leg. cit. könne bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. Ungeachtet dessen sei aber ein mit der Ausweisung verbundener Eingriff zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, dringend geboten. Die Beschwerdeführerin halte sich bereits seit einem halben Jahr unerlaubt im Bundesgebiet auf und sei (deswegen) auch schon bestraft worden. Sie sei offenbar nicht gewillt, Österreich freiwillig zu verlassen. Eine Tolerierung des rechtswidrigen Aufenthaltes bis zur allfälligen Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung sei nicht vertretbar.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die - auf den unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen beruhende - Ansicht der belangten Behörde, daß sich die Beschwerdeführerin seit 25. Dezember 1995 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Auch der Gerichtshof hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken. Gleiches gilt für die Auffassung der belangten Behörde, daß seit Rechtskraft des im Instanzenzug ergangenen, den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheides vom 5. Februar 1996 § 17 Abs. 4 FrG einer Ausweisung nicht entgegenstehe. Die in der Beschwerde vertretene Meinung, die belangte Behörde hätte "in Ansehung des § 19 FrG die Ausweisung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde auszusetzen gehabt", findet weder im Fremdengesetz noch im Aufenthaltsgesetz Deckung; insbesondere bieten weder § 17 Abs. 4 noch § 19 FrG der Behörde eine Handhabe zu der von der Beschwerde postulierten Vorgangsweise.

2.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid wegen Verstoßes gegen § 19 FrG für rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin habe gegen die negative Entscheidung des Bundesministers für Inneres betreffend ihre Aufenthaltsbewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; diese sei vom Gerichtshof in meritorische Behandlung gezogen worden und offenbar nicht aussichtslos. Weiters sei zu berücksichtigen gewesen, daß sich die Beschwerdeführerin schon fünf Jahre in Österreich aufhalte und hier nahe Verwandte lebten; sie habe keine Möglichkeit nach Bosnien, wo ihre Existenz vernichtet worden sei, zurückzukehren. Aufgrund der Tatsache, daß sich die Beschwerdeführerin "ernsthaft und redlich bemüht, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, über eine ordentliche Meldung verfügt und eine offensichtlich nicht aussichtslose Beschwerde erhoben hat, ist die von der belangten Behörde getroffene Maßnahme nicht als wirklich dringend im Sinne des § 19 FrG anzusehen".

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der Auffassung der belangten Behörde, daß - bei Annahme eines im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriffes (was vorliegend zu bejahen ist) - die Ausweisung zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten sei, kann angesichts der erheblichen Beeinträchtigung des nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) einen hohen Stellenwert aufweisenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. Juli 1996, Zl. 96/18/0035, mwN) einerseits und der keineswegs stark ausgeprägten gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin (ca. vierjähriger rechtmäßiger Aufenthalt vor dem ca. halbjährigen unerlaubten Aufenthalt; Aufenthalt von Geschwistern in Österreich, mit denen die Beschwerdeführerin jedoch nicht zusammenlebt) andererseits nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Das (behauptete) Bemühen der Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsberechtigung, die polizeiliche Meldung und die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen die abweisliche Entscheidung nach dem Aufenthaltsgesetz führen zu keiner anderen Beurteilung, bewirken doch diese Umstände keine Schmälerung des dargelegten öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin. Die (behauptete) Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Bosnien ist im gegebenen Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung, weil mit der Ausweisung keine Aussage verbunden ist, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder daß er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, Zl. 96/18/0193).

3. Die Rüge, die Beschwerdeführerin wäre im Berufungsverfahren nochmals anzuhören gewesen, um ihren Standpunkt darzulegen, zeigt schon mangels jeglicher Konkretisierung des Vorwurfes keinen relevanten Verfahrensmangel auf.

4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180415.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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