TE Vwgh Beschluss 2022/1/17 Ra 2021/02/0248

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Veröffentlicht am 17.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §19 Abs3
B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §20 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §45 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des A in K, vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15. Oktober 2021, LVwG-2020/23/1507-12, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung wurde der Revisionswerber mit dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen wegen folgender, jeweils näher konkretisierter Übertretungen der StVO bestraft [die folgende Nummerierung ergibt sich aus dem Straferkenntnis der belangten Behörde]: 3.) erhebliche Überschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h, wobei die Übertretung durch Nachfahren und Ablesen vom ungeeichten Tacho des Dienstfahrzeuges festgestellt worden sei; 4.) erhebliche Überschreitung der außerhalb des Ortsgebietes kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h, wobei die Übertretung durch Nachfahren und Ablesen vom ungeeichten Tacho des Dienstfahrzeuges festgestellt worden sei sowie 6.) erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 70 km/h, wobei die Übertretung durch Nachfahren und Ablesen vom ungeeichten Tacho des Dienstfahrzeuges festgestellt worden sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen des 3.) § 20 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 2e StVO, 4.) § 52 lit. a Z 10a iVm. § 99 Abs. 2d StVO sowie 6.) § 20 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 2e StVO wurden über den Revisionswerber drei Geld- sowie drei Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Weiters wurde die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde hinsichtlich einer vierten Übertretung ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses). Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die beiden Zeugen das Fahrzeug des Revisionswerbers am 26. August 2019 um ca. 23:15 Uhr im Gemeindegebiet K hätten anhalten wollen, um den Revisionswerber einer Verkehrskontrolle zu unterziehen. Der Revisionswerber habe die Anhaltesignale der Beamten (Blaulicht, Lichthupe) nicht zum Anlass genommen, um anzuhalten, sondern habe sein Fahrzeug beschleunigt, woraus sich eine „Verfolgungsjagd“ durch das Ortsgebiet und in weiter Folge auf der Landesstraße B bis nach W ergeben habe. Im Laufe dieser Fahrt sei es zu „massiven“ Überschreitungen der höchst zulässigen Geschwindigkeit durch den Revisionswerber gekommen. Hinsichtlich Spruchpunktes 3. habe der Revisionswerber sein Fahrzeug mit mehr als 140 km/h gelenkt. Bei diesem Fahrtabschnitt sei es dem nachfolgenden Polizeifahrzeug nicht mehr gelungen, aufzuschließen und die Geschwindigkeit sei vom Tachographen des nachfolgenden Polizeiautos abgelesen worden. Im Ortsgebiet habe der Revisionswerber sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h gelenkt (Spruchpunkt 4.); die Geschwindigkeit sei dabei wieder vom Tachographen des nachfolgenden Polizeiautos abgelesen worden. In der Umfahrungsgalerie habe der Revisionswerber sein Fahrzeug mit bis zu 145 km/h gelenkt. Bei diesem Fahrtabschnitt sei es dem nachfolgenden Polizeifahrzeug nicht mehr gelungen, aufzuschließen und die Geschwindigkeit sei vom Tachographen des nachfolgenden Polizeiautos abgelesen worden. Als es dem Polizeibeamten gelungen sei, in der zweiten Galerie zum Revisionswerber aufzuschließen und dieser versucht habe, den Revisionswerber zu überholen, habe der Revisionswerber sein Fahrzeug so zur Fahrbahnmitte gezogen, dass ein Überholen nicht mehr möglich gewesen sei. Während dieses Fahrtabschnittes sei das Blaulicht durchgehend aktiviert gewesen. Das Anhalten des Fahrzeuges des Revisionswerbers sei schließlich erst mit Hilfe der zwischenzeitlich verständigten Sektorstreife W gelungen, welche sich an einem näher bezeichneten Ort aufgestellt habe. Der Revisionswerber habe dabei zwar das eindeutig erkennbare Anhaltesignal missachtet, jedoch seine Geschwindigkeit verringert, sodass in der Folge eine Anhaltung gelungen sei.

3        Das Verwaltungsgericht begründete ausführlich seine Beweiswürdigung; das Nachfahren und Ablesen der Geschwindigkeit vom ungeeichten Tachometer des Polizeifahrzeuges sei nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer Geschwindigkeit. Ein gleichbleibender Abstand zum Revisionswerber sei nach den Ausführungen des Polizeibeamten A deshalb nicht möglich gewesen, weil sich das Fahrzeug des Revisionswerbers vom Fahrzeug der Beamten entfernt habe. In der Folge begründete das Verwaltungsgericht seine rechtliche Beurteilung sowie die Strafbemessung.

4        Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen dieses Erkenntnis, soweit mit ihm die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte 3., 4., und 6., des Straferkenntnisses abgewiesen wurde.

5        Die Revision erweist sich als unzulässig.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil vom Revisionswerber keine protokollierte Aussage im Akt liege, obwohl er zuvor eine Protokollrüge erhoben habe (bei der ersten Verhandlung habe es einen Diktat-Übertragungsfehler gegeben); bei der zweiten Verhandlung sei der Revisionswerber entschuldigt nicht erschienen und habe eine Vertagung der Verhandlung beantragt, um ein Protokoll seiner Aussage anzufertigen. Eine nicht verschiebbare Urlaubsreise stelle ein begründetes Hindernis im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG dar. Zur Relevanz des Verfahrensmangels wird ausgeführt, eine freie Beweiswürdigung sei nicht möglich, wenn eine Protokollierung der Aussage fehle; der Revisionswerber habe die Geschwindigkeitsüberschreitungen stets bestritten; das eingeschaltete Blaulicht habe er aufgrund des größeren Abstands des Polizeifahrzeuges nicht zum Anlass genommen, anzuhalten. Mangels Protokollierung der Aussagen des Revisionswerbers sei eine Schlüssigkeitsüberprüfung der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht möglich.

10       Hiezu ist auszuführen, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 45 Abs. 2 VwGVG).

11       Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN).

12       Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Eine urlaubsbedingte Verhinderung kann aber nur dann ein begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. etwa VwGH 30.1.2004, 2003/02/0223, und VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194). Dass diese Voraussetzung im Revisionsfall zutreffe, ist angesichts der Tatsache, dass der Vertreter am 5. Oktober 2021 wegen einer Urlaubsreise des Revisionswerbers um Vertagung der Verhandlung vom 12. Oktober 2021 ersuchte und dazu am 7. Oktober 2021 (lediglich) eine Fährbestätigung mit „Änderungsdatum: 06/10/21“ vorlegte, nicht ersichtlich. Davon ausgehend kann es aber nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn das Verwaltungsgericht vom Nichtvorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen des Revisionswerbers ausgegangen ist und deshalb die (zweite) Verhandlung in seiner Abwesenheit ohne seine Einvernahme durchgeführt hat (vgl. auch VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der bereits im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Revisionswerber in seiner Beschwerde ausdrücklich auf die Durchführung - und damit auf die Teilnahme an - einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.

13       Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für eine Bestrafung, dass das dem Beschuldigtenfahrzeug nachfolgende Fahrzeug über eine bestimmte Distanz gleichmäßig hinter diesem Fahrzeug herfahre. Von dieser Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht abgewichen, weil es nur ausgeführt habe, der Revisionswerber habe sein Fahrzeug beschleunigt und das Polizeiauto habe nicht folgen können. In eventu werde vorgebracht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, wenn aufgrund des Wechsels zwischen Ortsgebiet und Freilandstraße sowie aufgrund zahlreicher Kurven ein Nachfahren über einen längeren Zeitraum faktisch nicht möglich sei.

14       Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können (vgl. etwa VwGH 12.7.1995, 95/03/0171).

15       Es ist im vorliegenden Fall angesichts der Feststellung, es habe eine „Verfolgungsjagd“ gegeben sowie der Feststellungen zu den Streckenkilometern, aus denen sich die gefahrenen Distanzen ergeben, nicht zu erkennen, warum diese Grundsätze nicht auch für den hier vorliegenden Fall gelten sollten oder dass das Verwaltungsgericht den Grundsätzen der hg. Rechtsprechung nicht entsprochen hätte (vgl. auch VwGH 6.9.2001, 98/03/0146, mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht aufgezeigt.

16       Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters ausgeführt, aus „unionsrechtlichen Normen“ folge, dass der Tachometer eines PKW um „bis zu 10% + 4 km/h“ von der tatsächlichen Geschwindigkeit nach oben abweichen dürfe (Tachometerabweichung), aber nicht müsse. Es könne also sein, dass der Tacho eines PKW, der 100 km/h fahre, eine Geschwindigkeit von 114 km/h anzeige. Das Verwaltungsgericht habe diese Tachometerabweichungen nicht berücksichtigt.

17       Mit diesen bloßen, nicht näher substantiierten Behauptungen wird - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Tauglichkeit und Zulässigkeit des Nachfahrens mit dem Dienstfahrzeug und des Ablesens des damit ausgestatteten Tachometers als Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit (vgl. u.a. auch VwGH 19.12.1990, 90/02/0153) - eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan (vgl. im Übrigen zur Vorgangsweise bei Erkundungsbeweisen VwGH 3.9.2003, 2001/03/0172). Der Revisionswerber hat das Vorliegen der angelasteten Geschwindigkeitsübertretungen stets zur Gänze bestritten und nicht behauptet, diese Übertretungen wären zu einem geringeren Ausmaß geschehen. Das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist darüber hinaus kein Tatbestandselement einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0032, mwN).

18       Zuletzt bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Strafbemessung von näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es den Umstand, dass dem Revisionswerber „erhebliche“ Geschwindigkeitsübertretungen vorgeworfen worden seien, neuerlich berücksichtigt habe, obwohl dies bereits beim Strafrahmen berücksichtigt worden sei (Hinweis auf VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0149).

19       Rügt der Revisionswerber die Strafbemessung, handelt es sich dabei im Regelfall um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. z.B. VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018, mwN).

20       Eine Abweichung von dem vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2017, Ra 2017/02/0149, wird mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht aufgezeigt, weil dort das Verwaltungsgericht die konkrete Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit dem Revisionswerber als außergewöhnlich hohes Verschulden angelastet hatte.Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht jedoch zum Verschulden ausgeführt, dieses sei vorsätzlich, ohne auf die konkrete Geschwindigkeit Bezug zu nehmen. Soweit der Revisionswerber vorbringt, es könne „nicht ausgeschlossen“ werden, dass das Verwaltungsgericht die verhängten Strafen geringer bemessen hätte, wenn es das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung nicht als erschwerend gewertet hätte, ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, dass der Strafbemessung nicht zu entnehmen ist, dass das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretungen vom Verwaltungsgericht als Erschwerungsgrund herangezogen wurde (vgl. auch VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0071).

21       In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020248.L00

Im RIS seit

17.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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