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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
BauO Krnt 1996 §23Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des M K in V, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15. Oktober 2021, KLVwG-663/10/2021, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Villach; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Kärnten wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Villach vom 24. Februar 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Zu- und Umbau eines Gebäudes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven „Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ verletzt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Mit dem in der vorliegenden Revision genannten „Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Kärntner Bauordnung 1996 (vgl. etwa § 23 leg. cit.) eingeräumten Recht der Revisionswerber verletzt sei (vgl. VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, mwN).
Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 20. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060229.L00Im RIS seit
17.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022