RS OGH 2021/10/22 19R43/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2021
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Norm

ZPO §385 Abs2
ZPO §387
ZPO §388 Abs3

Rechtssatz

Für die Bejahung der Parteistellung im Beweissicherungsverfahren reicht nicht jegliche drohende Inanspruchnahme aus der Sache aus. Dafür ist vielmehr Voraussetzung, dass der Einschreiter als unmittelbarer Gegner des Antragstellers in Betracht kommt. Eine angekündigte Inanspruchnahme im Wege des Regresses durch einen Anspruchsgegner genügt sohin zur Begründung der Parteistellung nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00239:2021:RWN0000034

Im RIS seit

17.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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