Norm
ZPO §385 Abs2Rechtssatz
Für die Bejahung der Parteistellung im Beweissicherungsverfahren reicht nicht jegliche drohende Inanspruchnahme aus der Sache aus. Dafür ist vielmehr Voraussetzung, dass der Einschreiter als unmittelbarer Gegner des Antragstellers in Betracht kommt. Eine angekündigte Inanspruchnahme im Wege des Regresses durch einen Anspruchsgegner genügt sohin zur Begründung der Parteistellung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00239:2021:RWN0000034Im RIS seit
17.02.2022Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022