TE OGH 2021/12/15 9Nc33/21h

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Gmunden anhängigen Pflegschaftssache des mj P* B*, geboren am *, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Kinder- und Jugendhilfe, 4810 Gmunden, Esplanade 10, über den Delegierungsantrag der Eltern S* und T* B*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Pflegschaftssache an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenes Bezirksgericht zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Beim Bezirksgericht Gmunden ist unter der AZ 1 Ps 156/20y betreffend den mj P* B* ein Pflegschaftsverfahren anhängig.

[2]            Die Eltern beantragen die Delegierung der Pflegschaftssache an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenes Bezirksgericht, weil ihnen die oberösterreichische Justiz in den letzten Jahren vorsätzlich und mutwillig einen Schaden zugefügt habe, ihnen permanent Rechte vorenthalte und sie bewusst mutwillige Fehlurteile ausgesprochen habe.

[3]       Das Bezirksgericht Gmunden sieht in seinem Vorlagebericht keinen Grund für eine Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.

[5]       Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Diese Möglichkeit besteht auch im außerstreitigen Verfahren (RS0046292). Eine Delegierung soll jedoch nur den Ausnahmefall darstellen. Ohne besondere Gründe darf es nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommen (RS0046441).

[6]            Die Voraussetzungen für eine Delegierung sind im Anlassfall nicht gegeben. Relevante Zweckmäßigkeitsgründe liegen nicht vor. Ein Delegierungsantrag kann weder auf Ablehnungsgründe noch auf das Vorliegen für die Partei ungünstiger, unrichtiger Entscheidungen oder auf Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts gestützt werden (RS0114309). Vielmehr hat sich die Beurteilung einer begehrten Delegierung auf die Frage der Zweckmäßigkeit nach den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, der Kostenersparnis und der Erleichterung des Zugangs zu Gericht für die Beteiligten zu beschränken (RS0046333).

[7]            Der Delegierungsantrag der Antragsteller ist daher abzuweisen.

Textnummer

E133494

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00033.21H.1215.000

Im RIS seit

17.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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