TE OGH 2022/1/18 14Os140/21a

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Veröffentlicht am 18.01.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Frank in der Strafsache gegen * H* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten H* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. September 2021, GZ 16 Hv 31/21p-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – * H* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er am 13. August 2019 in Graz als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen nach § 57a KFG Ermächtigter, sohin als Beamter (im strafrechtlichen Sinn), mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er ein Gutachten nach § 57a Abs 4 KFG erstellte, demzufolge das ihm zur Begutachtung vorgeführte Fahrzeug der Marke H* mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer * den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und nur (mehr) leichte Mängel aufweist, sowie eine Begutachtungsplakette nach § 57a Abs 5 KFG an * M* ausgab, obwohl das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt mehrere – von ihm erkannte (US 5 f) – schwere Mängel und einen „Gefahr-in-Verzug-Mangel“ gemäß dem Mängelkatalog zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen aufwies und damit nicht den gesetzlichen Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprach (US 6 f).

Rechtliche Beurteilung

[3]       Der dagegen auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H* kommt keine Berechtigung zu.

[4]            Die Behauptung des Vorliegens einer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 7) unter ausschließlicher Betrachtung der Urteilspassage, wonach das Vorliegen der „objektiven Tatseite“ die subjektive indiziere (US 12), berücksichtigt nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Diesen zufolge ergab sich der wissentliche Befugnismissbrauch des Angeklagten (auch) aus seiner einschlägigen Ausbildung, seinem Zugeständnis, gewusst zu haben, dass er „ein positives Pickerlgutachten (…) in Bezug auf die Bremsen (…) nicht hätte ausstellen dürfen“, der allgemeinen Lebenserfahrung und den Ausführungen des Sachverständigen (US 13). Warum diese Begründung offenbar unzureichend sein, also den Kriterien der Logik und Empirie widersprechen sollte (RIS-Justiz RS0116732), legt die Beschwerde nicht dar.

[5]            Mit der Verantwortung des Angeklagten, ihm sei bei der Fahrzeugüberprüfung ein anderes Auto gleicher Marke und Type unterschoben worden, haben sich die Tatrichter – dem Einwand der Rüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider – auseinandergesetzt, diese aber für nicht glaubwürdig erachtet (US 9 f; vgl RIS-Justiz RS0114524).

[6]       Dass das Erstgericht den Schädigungsvorsatz (US 7) aus „dem äußeren Tatgeschehen“ und der allgemeinen Lebenserfahrung geschlossen hat (US 13), ist mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).

[7]       Kritik daran, dass das Erstgericht die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe (von 180 Tagessätzen à 70 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen) sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (von 12 Monaten) nicht nur auf § 43a Abs 2 StGB sondern auch auf § 37 StGB gestützt hat (US 2 und 16), spricht – der Beschwerde zuwider – einen Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO begründenden Subsumtionsfehler (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 644) nicht an.

[8]       Unter dem Aspekt der (aus Z 11 gerügten) Sanktionsfindung wird durch die rechtsirrige Anführung des § 37 StGB – entgegen der Beschwerde – die Strafbefugnis des Schöffengerichts nicht überschritten, sondern hat es – der Sache nach ausschließlich und innerhalb des gesetzlich festgelegten Ermessensbereichs – von der Strafenkombination des § 43a Abs 2 StGB Gebrauch gemacht (RIS-Justiz RS0096841).

[9]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[10]     Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E133866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00140.21A.0118.000

Im RIS seit

17.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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