Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* P*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei b* Ltd, *, vertreten durch Dr. David Christian Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 32.527 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Juli 2021, GZ 6 R 69/21s-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 8. März 2021, GZ 6 Cg 50/20i-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe der beklagten Partei vom 15. 12. 2021 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Beklagte brachte beim Obersten Gerichtshof am 15. 12. 2021 – etliche Wochen nach Einbringung ihrer außerordentlichen Revision (und lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) – „zu ihrer außerordentlichen Revision“ einen Schriftsatz (samt Beilage) ein. Derartige (im Übrigen verspätete) Nachträge oder Ergänzungen sind aber unzulässig und daher zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0041666 [T56, T63]).
[2] Über die außerordentliche Revision der Beklagten hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 14. 12. 2021 entschieden.
Textnummer
E133882European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00174.21A.0125.000Im RIS seit
18.02.2022Zuletzt aktualisiert am
18.02.2022