Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband B*, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. September 2021, GZ 110 Ra 6/21z-49, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 23. 12. 2021 erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Senat hat die außerordentliche Revision des Beklagten bereits mit Beschluss vom 25. 11. 2021 zurückgewiesen.
[2] Mit Schriftsatz vom 23. 12. 2021 erklärte der Beklagte, die außerordentliche Revision zurückzuziehen.
[3] Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RS0042029; RS0104364).
Textnummer
E133844European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00127.21Y.0127.000Im RIS seit
16.02.2022Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022