Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.12.2021Norm
BauO NÖ 2014 §38Rechtssatz
Besteht auf einem Grundstück bereits ein Gebäude und wurde die Baubewilligung für ein weiteres – wenn auch gleich hohes – Gebäude oder für einen Zubau zu einem bestehenden Gebäude erteilt, so erfüllt dies den Tatbestand für eine Ergänzungsabgabe, wenn für dieses Grundstück bereits eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, nunmehr (seit 30. August 2018) auch dann, wenn noch nie eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenschuld; Abgabenbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1143.001.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022