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L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
BAO §236 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der XY reg.Gen.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 20. Oktober 1995, Zl. MD-VfR - L 10/95, betreffend Nachsicht von Kanaleinmündungsgebühren, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die antragstellende Partei hat ihren Aufschiebungsantrag ausschließlich damit begründet, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und die Bezahlung der Kanaleinmündungsgebühr (in der Höhe von insgesamt S 916.344,--) für sie "auf Grund des zur Zeit nicht gutgehenden Unternehmens" einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken würde.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs. 2 leg. cit. hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit hg. Beschluß vom 13. November 1985, Zl. AW 85/17/0023, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß ein Bescheid, mit dem einem Nachsichtsgesuch betreffend Abgabenschulden nicht stattgegeben werde, einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich sei. Die Zuerkennung aufschiebender Wirkung einer gegen einen derartigen Bescheid gerichteten Beschwerde komme schon begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen des Rechtsinstitutes widerspräche, dem Beschwerdeführer eine Rechtsstellung - vorläufig - zuzuerkennen, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen habe und folglich auch im Falle der Aufhebung desselben nicht besäße (Hinweis auf die hg. Beschlüsse vom 8. September 1976, Slg. N.F. Nr. 5002/F, vom 27. September 1977, Slg. N.F. Nr. 5166/F, und vom 12. November 1976, Slg. N.F. Nr. 5040/F).
Mit den hg. Beschlüssen vom 13. November 1992, Zl. AW 92/17/0040, und vom 21. November 1994, Zl. AW 94/17/0042, sprach der Verwaltungsgerichtshof hingegen unter Bezugnahme auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10.381/A, aus, einem Bescheid, mit dem ein Nachsichtsansuchen abgewiesen worden sei, könne die Vollzugstauglichkeit nicht abgesprochen werden. In der Einhebung der gesamten Abgabenschuldigkeit - diese gehe von dem bindenden Abspruch, der die Nichtbewilligung der Nachsicht zum Inhalt habe, aus - würde eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit im Sinne des zitierten Beschlusses eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981 zu erblicken sein.
In den Fällen der Nichterteilung einer Erlaubnis kommt es für die Frage der Vollzugstauglichkeit auf die konkrete Gestaltung der Rechtslage an und es ist zu prüfen, ob im Versagungsbescheid nicht noch mehr an rechtlichen Wirkungen steckt als die bloße Nicht-Gewährung der angestrebten Erlaubnis oder Begünstigung (vgl. die Beispiele bei Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359, 363 f). Derartiges läßt die Rechtslage hinsichtlich der hier in Rede stehenden Nachsichtsgesuche nicht erkennen. Auch scheint die Abweisung des Nachsichtsgesuches - mangels einer hemmenden oder aufschiebenden Wirkung des Nachsichtsantrages - für die Frage der Umsetzung der Abgabenschuldigkeit in die Wirklichkeit nicht von Bedeutung zu sein, weil für diese (bereits) der rechtskräftige Abgabenfestsetzungsbescheid maßgebend ist. Ungeachtet dieser möglichen Einwände gegen die beiden zuletzt genannten hg. Beschlüsse vom 13. November 1992 und 21. November 1994 konnte eine endgültige Auseinandersetzung mit dieser Frage im Beschwerdefall aus folgendem Grunde unterbleiben:
Auch unter der Annahme, daß die vorliegende Beschwerde der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zugänglich wäre, erweist sich der hier gestellte Aufschiebungsantrag jedenfalls nicht als eine taugliche Grundlage für die vom Antragsteller begehrte Entscheidung. Die antragstellende Partei hat nämlich ihre Behauptung, durch die Abweisung des Aufschiebungsantrages und damit durch die Zahlung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages erwachse ihr ein unverhältnismäßiger Nachteil, nicht dem Konkretisierungsgebot entsprechend glaubhaft gemacht; um die nach § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, hätte der Verwaltungsgerichtshof vielmehr der ziffernmäßigen Angabe der Ertrags- und Vermögenslage der antragstellenden Partei bedurft (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10.381/A = ZfVB 1982/3/945).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG konnte daher nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare Bescheide VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996170315.A00Im RIS seit
20.11.2000