TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/19 96/07/0146

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §58;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VVG;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des R in T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 4. Juni 1996, Zl. UVS-4/445, 6/68, 6/67, 9/87/6-1996, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmebeschwerde in einer Wasserrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See erteilte dem Beschwerdeführer mit Anordnung vom 28. Februar 1996 gemäß § 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 den Auftrag, auf seine Kosten bis längstens 8. März 1996 auf dem Gelände seiner ehemaligen gewerblichen Betriebsanlage unterlassene Arbeiten im Sinne des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 23. Februar 1989 nachzuholen, nämlich sämtliche Autowracks, Wrackteile und Fahrzeuge, die über keine aufrechte Begutachtungsplakette verfügen und sich daher in einem für die Zulassung nicht geeigneten bzw. bestimmungsgemäßen Zustand befinden, schadlos zu beseitigen bzw. zu einem befugten Schrotthändler abzuführen und verunreinigte Bodenbereiche auf den derzeitigen KFZ-Abstellflächen zu beseitigen.

Diese mit 28. Februar 1996 datierte Anordnung weist die Bezeichnung als Bescheid auf, enthält einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Außerdem enthält sie den Hinweis, daß dann, wenn der gesetzte Termin nicht eingehalten oder versucht werden sollte, mit offenbar untauglichen Mitteln die erforderlichen Maßnahmen zu bewerkstelligen, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten durch die Behörde vorgenommen werden würde.

Diese Anordnung vom 28. Februar 1996 bekämpfte der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz, der mit "1. Berufung und 2. Maßnahmenbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg" überschrieben ist. In der Begründung dieses Schriftsatzes heißt es unter anderem, der Beschwerdeführer müsse die Anordnungen erfüllen, bevor diese überhaupt rechtsgültig angeordnet worden seien, weshalb sie verfahrensfreie Verwaltungsakte darstellten.

Mit Bescheid vom 4. Juni 1996 wies die belangte Behörde den Schriftsatz des Beschwerdeführers, soweit er als Maßnahmenbeschwerde zu betrachten ist, als unzulässig zurück. Begründet wurde dies damit, daß es sich bei dem bekämpften Verwaltungsakt nicht um einen verfahrensfreien Verwaltungsakt handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, in der von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See als Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnung vom 28. Februar 1996 sei dem Beschwerdeführer lediglich ein Zeitraum von vier Tagen eingeräumt worden, um die Entfernung von Autowracks und die Beseitigung von verunreinigtem Erdreich durchzuführen. Eine rechtsgültige Anordnung mit Bescheid liege nicht vor, weil die zwangsweise Erfüllung der Anordnung mit einem Zeitpunkt festgelegt worden sei, zu dem die Anordnung noch nicht rechtskräftig vorgeschrieben gewesen sei. Der Hinweis in der bekämpften Anordnung vom 28. Februar 1996, daß bei Nichteinhaltung des gesetzten Termines die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Wege der Verwaltungsvollstreckung durch die Behörde vorgenommen werde, könne ebenfalls nur als Anordnung sofortigen Polizeizwanges gewertet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 28. Februar 1996 weist in formeller und materieller Hinsicht alle Merkmale eines Bescheides auf und stellt daher einen Bescheid dar. Auch wenn es zutreffen sollte, daß dieser Bescheid die Anordnung enthielt, die aufgetragenen Maßnahmen noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu bewerkstelligen, ändert dies nichts an der Bescheidqualität dieser Erledigung.

Der Hinweis auf die Folgen einer unterbliebenen Befolgung des Bescheides hat keine normative Bedeutung.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß ein Bescheid und nicht eine beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbare Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070146.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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