TE Vfgh Erkenntnis 1994/10/4 B355/94

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Veröffentlicht am 04.10.1994
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Index

43 Wehrrecht
43/02 Leistungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
HeeresgebührenG 1992 §6 Abs6
HeeresgebührenG 1992 §50 Abs1

Leitsatz

Kein Gleichheitsbedenken gegen die Festlegung eines Erstattungsbetrages im Falle der vorzeitigen Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat; Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Vorschreibung eines solchen Erstattungsbetrages im Hinblick auf die Erlassung der gesetzlichen Neuregelung erst nach der Verpflichtung des Beschwerdeführers als Zeitsoldat

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Landesverteidigung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, welcher sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von zwölf Monaten verpflichtet hatte, leistete diesen Dienst ab 1. Dezember 1991. Er bewarb sich in der Folge (nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde: am 13. April 1992) um die Aufnahme als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Mit dem unter Berufung auf §39 Abs5 Z1 iVm §36 Abs2 Z1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. 365, (idF vor der Novelle BGBl. 690/1992) erlassenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer sodann "unter der Bedingung mit Ablauf des 21. Juli 1992 aus öffentlichen Interessen von Amts wegen vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, daß mit Wirksamkeit vom 22. Juli 1992 (seine) Aufnahme in ein Bundesdienstverhältnis im Planstellenbereich des BMLV erfolgt". Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer am 22. Juli 1992 als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums aufgenommen.

2. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 4. Jänner 1994 schrieb der Bundesminister für Landesverteidigung dem Beschwerdeführer aufgrund des §6 Abs6 und §55 (Abs1) des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. 422, einen Erstattungsbetrag von 33.534,20 S vor und führte in der Begründung - nach einer detaillierten Darstellung der Gesetzeslage - insbesondere aus, daß das HGG 1992 aus militärischen Gründen bewußt die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung (als Zeitsoldat) ohne finanziellen Nachteil beseitigt habe; auch bei Aufnahme als Vertragsbediensteter im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums sei ein Erstattungsbetrag einzuheben. Der Beschwerdeführer habe bei einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr Anspruch auf die höheren Monatsprämien mit Vergütung gehabt, die nur diesem Personenkreis zustünden. Dieser Anspruch sei mit der vorzeitigen Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat erloschen, und der Beschwerdeführer sei in der Folge so zu behandeln gewesen, als hätte sein Verpflichtungszeitraum von Beginn an weniger als ein Jahr umfaßt und ihm dafür nur die kleinere Monatsprämie gebührt.

3. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des Gleichheitsrechtes behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.

Der belangte Bundesminister legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II. Die Beschwerde ist gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer wurde, wie die folgenden Ausführungen dartun, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

   1. Das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. 422,

welches seinem §54 Abs1 zufolge mit 1. Juli 1992 in Kraft trat,

wurde am 17. Juli 1992 im Bundesgesetzblatt verlautbart. Seine

den Erstattungsbetrag im Fall der vorzeitigen Beendigung des

Wehrdienstes als Zeitsoldat betreffenden §§6 Abs6 und 55 Abs1

sowie Abs1 des die Behandlung eines Übergenusses betreffenden

§50 haben folgenden Wortlaut:

   §6 Abs6:

Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach §40 WG, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag in der Höhe der Differenz zwischen

1. der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs1 Z2 und Vergütungen nach Abs2 und 3 und

2.

der Summe der Monatsprämien nach Abs1 Z1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären,

zu erstatten. Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuß hereinzubringen.

§55 Abs1:

Für die Berechnung des Erstattungsbetrages nach §6 Abs6 sind für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Zeiten die für den ehemaligen Zeitsoldaten angefallenen Monatsprämien und Vergütungen nach §5a Abs1 Z2, Abs2 und 3 HGG sowie die für diese Zeiten vorgesehene Monatsprämie nach §5a Abs1 Z1 HGG heranzuziehen.

§50 Abs1:

Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heeresgebührenamt hereinzubringen. Über Berufungen entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung.

              2.              Der Verfassungsgerichtshof vermag dem Beschwerdeführer zwar nicht beizupflichten, wenn er die in §6 HGG 1992 (nämlich in dessen vorhin wiedergegebenen Abs6) enthaltene Regelung über die Leistung eines Erstattungsbetrags als gleichheitswidrig kritisiert. Der Beschwerdeführer hält es - von der Lage seines Falles ausgehend - für unsachlich, daß das Gesetz denjenigen, der aus dem Heeresdienst (gänzlich) ausscheidet, einem Zeitsoldaten gleichsetzt, der als Vertragsbediensteter in derselben Funktion übernommen wird. Diese Bedenken, welche der Sache nach das Fehlen einer unterschiedlichen Regelung danach bemängeln, ob der Wehrdienst als Zeitsoldat aus öffentlichen Interessen oder aus persönlichen Gründen des Zeitsoldaten vorzeitig beendet worden ist, sind nach Ansicht des Gerichtshofs jedoch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen regelmäßig mit in die gleiche Richtung zielenden persönlichen Interessen des Wehrpflichtigen verbunden sind. Dies zeigt gerade die Interessenlage bei der von Amts wegen aufgrund öffentlicher Interessen vorgenommenen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat, für die sein persönliches Interesse an der Begründung eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter ursächlich und letztlich bestimmend war.

              3.              Berechtigt ist hingegen der vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zum Vertrauensschutz erhobene Vorwurf der Gleichheitsverletzung. In ständiger Rechtsprechung (s. etwa VfSlg. 13020/1992 mit Bezugnahme auf die zusammenfassende Darstellung der einschlägigen Judikatur in VfSlg. 12688/1991) hat der Verfassungsgerichtshof (vorwiegend in Steuersachen, aber auch in anderen Bereichen der finanziellen Belastung von Normunterworfenen) den Standpunkt eingenommen, daß gesetzliche Vorschriften, die (nachträglich) an früher verwirklichte Tatbestände Rechtsfolgen knüpfen, durch welche die Rechtsposition des Betroffenen für die Vergangenheit verschlechtert wird, dann gegen den Gleichheitssatz verstoßen, wenn der Normunterworfene durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in berechtigtem Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wird und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen; ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt also vom Ausmaß des Eingriffs und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab. Die Lage im gegebenen Beschwerdefall ist nun dadurch gekennzeichnet, daß sich der Beschwerdeführer zu einer Zeit um die Aufnahme als Vertragsbediensteter bewarb, in der ihm die kraft des später erlassenen Gesetzes eintretenden finanziellen Folgen der notwendig vorangehenden Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat nicht bekannt waren, sowie daß diese Situation (im Hinblick auf die am 17. Juli 1992 vorgenommene Kundmachung des HGG 1992) bis zur Erlassung des die Entlassung aus dem Wehrdienst verfügenden Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. Juli 1992 (welcher nach der Aktenlage am 10. Juli 1992 vom Bundesministerium für Landesverteidigung zur Ausfolgung an den Beschwerdeführer durch die zuständige militärische Einheit abgefertigt wurde) weiter bestand. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bedarf es keiner näheren Erläuterung, daß die nicht vorhersehbare Belastung des Beschwerdeführers mit dem Erstattungsbetrag einen Eingriff in seine Rechtsposition von erheblichem Gewicht darstellt sowie daß keine besonderen Umstände zu finden sind, die einen derartigen rückwirkenden Eingriff verlangen. Bei dieser Lage des Falles hält es der Gerichtshof unter Bedachtnahme auf die im zweiten Satz des §6 Abs6 HGG 1992 getroffene Regelung, daß der Erstattungsbetrag wie ein Übergenuß hereinzubringen ist, in verfassungskonformer Gesetzeshandhabung für geboten, §50 Abs1 leg.cit. (demzufolge vom Ersatz eines im guten Glauben empfangenen Übergenusses abzusehen ist) sinngemäß dahin anzuwenden, daß ein zu Lasten des Beschwerdeführers hereinzubringender Erstattungsbetrag nach §6 Abs6 HGG 1992 nicht entstanden ist.

              4.              Der angefochtene Bescheid ist sohin aufzuheben.

              5.              Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 3.000 S auf die Umsatzsteuer.

III. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.

Schlagworte

Militärrecht, Heeresgebühren, Übergenuß, Dienstrecht, Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, Zeitsoldat, Vertrauensschutz, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B355.1994

Dokumentnummer

JFT_10058996_94B00355_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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