TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/19 95/19/1225

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juli 1995, Zl. 302.022/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. Juli 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß die von der Beschwerdeführerin am 8. Jänner 1992 geschlossene Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 6. Oktober 1994 (gemäß § 23 EheG) für nichtig erklärt wurde. Die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stelle ein Verhalten dar, das dazu führe, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht worden, was gemäß § 5 Abs. 1 AufG zur Versagung der Aufenthaltsbewilligung führen müsse.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, daß keinerlei nennenswerten privaten und familiären Beziehungen zu Österreich bestünden. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen im Rahmen des Art. 8 MRK sei den öffentlichen Interessen daher absolute Priorität einzuräumen gewesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 26. September 1995, B 2830/95, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die - ergänzte - Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß ihre Ehe mit dem erwähnten Urteil rechtskräftig aus dem Grund des § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt wurde. Die Beschwerdeführerin bringt vielmehr vor, daß zum Zeitpunkt des Eingehens ihrer Ehe (in der Absicht, damit fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligungen zu erlangen) die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den herangezogenen Nichtigkeitsgrund noch nicht gekannt habe.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, daß die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes insoweit nur die Schließung einer planwidrigen Gesetzeslücke im Nachvollzug des bereits ursprünglich vorhandenen Normzweckes war; daß die Rechtsprechung sich erst nach Eheschließung der Beschwerdeführerin in diese Richtung änderte, macht nicht ungeschehen, daß der Zweck der Eheschließung der Beschwerdeführerin bereits bei Eheabschluß dem Normzweck des § 23 Ehegesetz widersprach (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0359).

Im übrigen verweist die Beschwerdeführerin darauf, daß die belangte Behörde ihre privaten Interessen zu Unrecht geringer als die öffentlichen Interessen gewertet habe.

Wenn auch in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nur in sehr kurzer und eher kursorischer Form ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid gefunden hat, so legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar, welche privaten Interessen derart ins Gewicht fallen würden, daß sie das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwögen. Allein die Tatsache des Aufenthaltes in Österreich (und der Beschäftigung im Bundesgebiet) allein vermag jedenfalls das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, das durch das der Rechtsordnung widersprechende Verhalten der Beschwerdeführerin bei Eheabschluß empfindlich beeinträchtigt wurde, nicht zu überwiegen. Auf den von ihr in der Beschwerde - allenfalls unter Außerachtlassung des in § 41 Abs. 1 VwGG normierten Neuerungsverbotes - vorgebrachten Umstand, daß ihre Kinder aus erster Ehe und deren Vater sich in Österreich aufhielten, kommt die Beschwerdeführerin nicht weiter zurück. Weder führt sie diesen Umstand im Zusammenhang mit ihrer Rüge der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung an, noch legt sie das Ausmaß ihrer Beziehungen zu diesen Personen dar, sodaß schon aus diesem Grunde die Berücksichtigung allfälliger Beziehungen zu diesen Personen nicht angebracht erscheint.

Die Beurteilung der belangten Behörde, daß die privaten Interessen der Beschwerdeführerin hinter den maßgeblichen öffentlichen Interessen zurückzustehen hätten, begegnet demnach keinen Bedenken.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191225.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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