RS Vfgh 2021/12/7 V51/2021 ua

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Index

92/01 Luft- und Weltraumfahrt

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1b
LuftFG §120a
V über Standard-Abflugverfahren vom Flughafen Wien/Schwechat der Austro Control GmbH "BUWUT 1 C", "LANUX 2 C", "LEDVA 3 C" und "MEDIX 1 D"
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung von Individualanträgen gegen Verordnungen der Austro Control GmbH betreffend Standard-Abflugverfahren vom Flughafen Wien/Schwechat

Rechtssatz

Das Vorbringen lässt die behaupteten Rechtsverletzungen wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (der Austro Control GmbH betreffend Standard-Abflugverfahren vom Flughafen Wien/Schwechat mit der Bezeichnung "BUWUT 1 C", "LANUX 2 C", "LEDVA 3 C" und "MEDIX 1 D") als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §120a Abs1 LFG sieht eine Abwägung der darin genannten Kriterien für die Festlegung der An- und Abflugverfahren (und nicht einen Vorrang eines einzelnen Kriteriums) vor. Unter Bedachtnahme auf die dem VfGH zur Verfügung stehenden Unterlagen besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die in §120a Abs1 LFG normierten Kriterien bei der Festlegung der angefochtenen Standard-Abflugverfahren nicht eingehalten worden sind. Dabei sind auch die in der Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung, BGBl II 364/2012, festgelegten Werte zu beachten. Im Übrigen scheidet eine Verletzung des Rechtes des Antragstellers auf Leben gemäß Art2 EMRK angesichts des bloß abstrakten Charakters einer möglichen Gefährdung durch abstürzende Flugzeuge aus.

Entscheidungstexte

  • V51/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.12.2021 V51/2021 ua

Schlagworte

Luftfahrt, VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V51.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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