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92/01 Luft- und WeltraumfahrtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung von Individualanträgen gegen Verordnungen der Austro Control GmbH betreffend Standard-Abflugverfahren vom Flughafen Wien/SchwechatRechtssatz
Das Vorbringen lässt die behaupteten Rechtsverletzungen wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (der Austro Control GmbH betreffend Standard-Abflugverfahren vom Flughafen Wien/Schwechat mit der Bezeichnung "BUWUT 1 C", "LANUX 2 C", "LEDVA 3 C" und "MEDIX 1 D") als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §120a Abs1 LFG sieht eine Abwägung der darin genannten Kriterien für die Festlegung der An- und Abflugverfahren (und nicht einen Vorrang eines einzelnen Kriteriums) vor. Unter Bedachtnahme auf die dem VfGH zur Verfügung stehenden Unterlagen besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die in §120a Abs1 LFG normierten Kriterien bei der Festlegung der angefochtenen Standard-Abflugverfahren nicht eingehalten worden sind. Dabei sind auch die in der Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung, BGBl II 364/2012, festgelegten Werte zu beachten. Im Übrigen scheidet eine Verletzung des Rechtes des Antragstellers auf Leben gemäß Art2 EMRK angesichts des bloß abstrakten Charakters einer möglichen Gefährdung durch abstürzende Flugzeuge aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Luftfahrt, VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V51.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022