Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. März 1996, Zl. 300.515/4-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Erhebungen der belangten Behörde hätten ergeben, daß sowohl die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid als auch der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist im Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit den Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Jänner 1996 abgewiesen worden seien. Es sei daher davon auszugehen, daß das am 4. April 1995 erlassene Aufenthaltsverbot am 9. Mai 1995 in Rechtskraft erwachsen sei. Es liege somit der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG vor, sodaß gemäß § 5 Abs. 1 AufG eine Aufenthaltsbewilligung zu versagen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Gerichtshof dagegen, daß die belangte Behörde zu Unrecht vom Bestehen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ausgegangen sei. Da die belangte Behörde einen "Unterbrechungsbeschluß" im Sinne des § 38 AVG gefaßt habe, sei er in dem ihm daraus erwachsenen Recht verletzt. Hätte die belangte Behörde - so der Beschwerdeführer weiter - ihn vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides dahin verständigt, daß sie das Verfahren fortzuführen und einen die Berufung des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid zu erlassen gedenke, hätte er vorbringen können, daß er gegen die das Verwaltungsverfahren betreffend das Aufenthaltsverbot beendenden Bescheide Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben habe.
Damit vermag jedoch der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darzulegen.
Für den Tatbestand des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist entscheidend, daß in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgebenden Zeitpunkt seiner Zustellung gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand. Dessen Rechtswirksamkeit hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon ab, ob gegen den Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1697 und vom 9. November 1995, Zl. 95/19/1166). Dies gilt auch dann, wenn die Berufungsinstanz im Verfahren über das Aufenthaltsverbot eine das Verfahren gestaltende Entscheidung erläßt, wie z.B. ein Rechtsmittel zurückweist. Daß aber zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides einer im Verfahren über das Aufenthaltsverbot eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend das Vorliegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und damit des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG bejaht. Da dem Beschwerdeführer aus einem "Unterbrechungsbeschluß" im Sinne des § 38 AVG kein subjektives öffentliches Recht erwachsen kann (vgl. etwa die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 249 unter den Nummern 24 und 25 wiedergegebene hg. Rechtsprechung) und somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996191389.X00Im RIS seit
11.07.2001