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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge von 1. DI W, 2. Prof. E und 3. H, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Kretschmer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 14/2a, den gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Oktober 2021, Zl. LVwG-AV-1624/001-2021, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Nach § 30 Abs. 5 VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
3 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10 381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
4 Die revisionswerbenden Parteien behaupten lediglich, es entstehe ihnen „im Falle der Durchführung des Projekts ein unwiederbringlicher Nachteil“. Damit haben die revisionswerbenden Parteien dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen (VwGH 5.2.2021, Ra 2021/07/0012, mwN).
5 Den Anträgen war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 22. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070100.L00Im RIS seit
15.02.2022Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022