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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der K Z in W, vertreten durch den Vater G Z, dieser vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 1995, Zl. 106.380/7-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes u.a. zu versagen, wenn dieser zeitlich an eine sichtvermerksfreie Einreise anschließen soll.
Die Beschwerdeführerin bringt vor dem Gerichtshof vor, daß sie auf Grund des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Israel über die allgemeine Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 438/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 61/1973, sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist sei und sich hier auch aufgehalten habe.
Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang mangelnde Feststellungen der belangten Behörde über ihre Wiederaus- bzw. allfällige Wiedereinreise. Die belangte Behörde konnte jedoch auf Grund des Berufungsvorbringens, wonach sich die Beschwerdeführerin in Pflege einer inländischen religiösen Institution befinde, von einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ausgehen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, im Hinblick auf den maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500), darzulegen, wann sie Österreich wieder verlassen habe bzw. wiedereingereist sei (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0586).
§ 10 Abs. 1 Z. 6 FrG trägt dem Bestreben Rechnung, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an Touristenaufenthalte (Touristensichtvermerk oder sichtsvermerksfreie Einreise) nicht mehr zu gestatten. Sichtvermerkspflichtige Fremde, die - aus welchem Grund immer - für einen längeren Aufenthalt nach Österreich einreisen wollen, haben sich in ihrem Aufenthaltsstaat zu dieser Absicht zu bekennen und einen gewöhnlichen Sichtvermerk zu beantragen. Entsteht daher nach einer Einreise auf Grund eines Sichtvermerksabkommens in einem Fremden der Wunsch nach einem längeren Aufenthalt in Österreich, so kann er diese Absicht nur nach einer Rückkehr ins Ausland verwirklichen.
Da im vorliegenden Fall die Aufenthaltsbewilligung - wenn auch nicht nahtlos - an eine sichtvermerksfreie Einreise anschließen soll, ist der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG gegeben. Eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen kommt bei einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung nicht in Betracht (vgl. wiederum die bereits zitierten Erkenntnisse vom 20. Oktober 1995 und 14. Dezember 1995).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191322.X00Im RIS seit
02.05.2001